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Abschnitt  V.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.  661
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Vorschriften.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  kann
le  Auflösung  nur  durch  gerichtliches  Erkenntniß  auf  Betreiben  der
höheren  Verwaltungsbehörde  erfolgen.  Ausschließlich  zuständig  ist
in  diesem  Falle  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft
ihren  Sit  hat.
8  63.  Ueber  das  Vermögen  der  Gesellschaft  findet  das  Konkursverfahren
  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  auch  in  dem
Falle  der  Ueberschuldung  statt.  .
Die  auf  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft
  bezüglichen  Vorschriften  im  8  207  Absatz  2,  g  208
*193  Absatz  2,  8  194|1  der  Konkursordnung  finden  auf  die  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  entsprechende  Anwendung.

§  64.  Die  Geschäftsführer  haben  die  Eröffnung  des  Konkursberfahrens
  zu  beantragen,  sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellcchaft
  eintritt  oder  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe
es  Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung  sich  ergiebt.
Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  zum  Ersatze  aller  nach
diesem  Zeitpunkt  geleisteten  Zahlungen  verpflichtet.  Auf  den  Ersatzanspruch
  finden  die  Bestimmungen  im  §  43  Absatz  3  und  4  entsprechende
  Anwendung.

8  65.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  außer  dem  Falle  des
Konkursverfahrens  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

as  Gleiche  gilt  von  einer  Fortsetzung  der  Gesellschaft  in  den  im
960u  Absatz  1  Nr.  4  bezeichneten  Fällen.

Die  Auflösung  ist  von  den  Liquidatoren  zu  drei  verschiedenen
Malen  durch  die  im  §  30  Absatz  2  bezeichneten  öffentlichen  Blätter
kkannt  zu  machen.  Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die
Eläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  sich  bei  derselben  zu  melden.

g  8  66.  In  den  Fällen  der  Auflösung  außer  dem  Falle  des
wonkursverfahrens  erfolgt  die  Liquidation  durch  die  Geschäftsführer,
demnn  nicht  dieselbe  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß
er  esellschafter  anderen  Personen  übertragen  wird.

sa  Auf  Antrag  von  Gesellschaftern,  deren  Geschäftsantheile  zussremen
  mindestens  dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  enttorchen,
  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Bestellung  von  Liquidaren
  durch  das  Gericht  (§  7  Absatz  1)  erfolgen.  1
u  Die  Abberufung  der  Ligquidatoren  kann  durch  das  Gericht
nter  derselben  Voraussetzung  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liqui—
n,  welche  nicht  vom  Gericht  ernannt  sind,  können  auch  durch

atore

Siehe  oben  zu  HGB  8§  292,  S.  143.