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662  Anh.  Xll.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.867—76.

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Beschluß  der  Gesellschafter  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  für  welchen
sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§  67.  Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  die  Geschäftsführer,
jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Liquidatoren  sowie  eine  Beendigung
  ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch  die  Liquidatoren  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung
  der  Liquidatoren  oder  über  die  Aenderung  in  den  Personen
derselben  beizufügen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Anmeldung  zum
Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine  Anwendung.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§  68.  Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung
bestimmten  Form  ihre  Willenserklärung  kundzugeben  und  für  die
Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die
Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren  erfolgen.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  in  der  Weise,  daß  die  Liquidatoren
der  bisherigen,  nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden
Firma  ihre  Namensunterschrift  beifügen.

§  69.  170.]  Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen
ungeachtet  der  Auflösung  der  Gesellschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse
  derselben  und  der  Gesellschafter  die  Vorschriften  des
zweiten  und  dritten  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der
Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
  hatte,  bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens
bestehen.

§  70.  I71.]  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte
zu  beendigen,  die  Verpflichtungen  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,
  die  Forderungen  derselben  einzuziehen,  und  das  Vermögen  der
Gesellschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben  die  Gesellschaft  gerichtlich
und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte
  kömnnen  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

8  71.  172.]  Die  Liquidatoren  haben  die  aus  88  36,  37,
§  41  Absatz  1,  §  43  Absatz  1,  2  und  4,  8  49  Absatz  1  und  2,
§  64  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  der  Geschäftsführer.