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Abschnitt  V.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.  663
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Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in
ledem  Jahre  eine  Bilanz  aufzustellen.

8  72.  I73.]  Das  Vermögen  der  Gesellschaft  wird  unter  die
Gesellschafter  nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile  vertheilt.  Durch
en  Gesellschaftsvertrag  kann  ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung
  bestimmt  werden.

8  73.  174.]  Die  Vertheilung  darf  nicht  vor  Tilgung  oder
Sicherstellung  der  Schulden  der  Gesellschaft  und  nicht  vor  Ablauf
eines  Jahres  seit  dem  Tage  vorgenommen  werden,  an  welchem  die
Aufforderung  an  die  Gläubiger  (§  65  Absatz  2)  in  den  öffentlichen

lättern  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für
lie  Gläubiger  zu  hinterlegen.  Ist  die  Berichtigung  einer  Verbind-4

  eit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,

darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn  dem
läubiger  Sicherheit  geleistet  ist.
Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind
zem  Ersatze  der  vertheilten  Beträge  solidarisch  verpflichtet.  Auf  den
rsatzanspruch  finden  die  Bestimmungen  im  8  43  Absatz  3  und  4
entsprechende  Anwendung.
8  74.  I75.)  Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher
und  Schriften  der  Gesellschaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem
Gesellschafter  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der
Vesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  Beseimmung
  des  Gesellschaftsvertrages  oder  eines  Beschlusses  der  Gellschafter
  durch  das  Gericht  (8  7  Absatz  1)  bestimmt.
de  Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  zur  Einsicht
*  ücher  und  Schriften  berechtigt.  Gläubiger  der  Gesellschaft
weinen  von  dem  Gericht  (§  7  Absatz  1)  zur  Einsicht  ermächtigt
erden.
⅛0  75.  L75  a.]  Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  die  nach
stim  Absatz  1  wesentlichen  Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser  Beun
  mungen  nichtig,  so  kann  jeder  Gesellschafter,  jeder  Geschäftsführer
raths  venn  ein  Aufsichtsrath  bestellt  ist,  jedes  Mitglied  des  Aufsichtserkl6
  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die  Gesellschaft  für  nichtig
art  werde.
100P  die  Vorschriften  der  8§8  272,  273  IArt.  222,  190  a  Abs.  2  bis  5,
I  bes  Handelsgesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Fir  5  26.  [75b.]  Ein  Mangel,  der  die  Bestimmungen  über  die
ma  oder  den  Sitz  der  Gesellschaft  oder  den  Gegenstand  des  Unter-