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664  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.877—82.

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nehmens  betrifft,  kann  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter
geheilt  werden.

§  77.  I75.]  Ist  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft  in  das
Handelsregister  eingetragen,  so  finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung
ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  Dritten
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht
berührt.

Die  Gesellschafter  haben  die  versprochenen  Einzahlungen  zu
leisten,  soweit  es  zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verbindlichkeiten
erforderlich  ist.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§  78.  [76.]  Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Anmeldungen
zum  Handelsregister  sind  durch  die  Geschäftsführer  oder  die  Liquidatoren,
  die  im  §  7  Absatz  1,  §  12  Absatz  1,  8  57  Absatz  1,  8  58
Absatz  1  Nr.  3,  8  80  Absatz  5  vorgesehenen  Anmeldungen  sind
durch  sämmtliche  Geschäftsführer  zu  bewirken.

§  79.  I77.]  In  Ansehung  der  in  88  7,  54,  8  57  Absatz  1,
8  58  Absatz  1  Nr.  3,  8  80  Absatz  5  bezeichneten  Anmeldungen
zum  Handelsregister  findet,  soweit  es  sich  um  die  Anmeldung  zum
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  handelt,  eine  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  nach  §  14  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  statt.

§  80.  I78.]  Wird  eine  Aktiengesellschaft  zum  Zweck  der  Umwandlung
  in  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  aufgelöst,
so  kann  die  Liquidation  derselben  unterbleiben,  wenn  hinsichtlich  der
Errichtung  der  neuen  Gesellschaft  den  nachstehenden  Bestimmungen
genügt  wird.

Das  Stammkapital  der  neuen  Gesellschaft  darf  nicht  geringer
sein  als  das  Grundkapital  der  aufgelösten  Gesellschaft.  "

Den  Aktionären  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  in
sonst  geeigneter  Weise  Gelegenheit  zu  geben,  mit  dem  auf  ihre  Aktien
entfallenden  Antheil  an  dem  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft
sich  bei  der  neuen  Gesellschaft  zu  betheiligen.  Die  Aktien  der  sich
betheiligenden  Mitglieder  müssen  mindestens  drei  Viertheile  des
Grundkapitals  der  aufgelösten  Gesellschaft  darstellen.

Der  auf  jede  Aktie  entfallende  Antheil  an  dem  Vermögen  der
aufgelösten  Gesellschaft  wird  auf  Grund  einer  Bilanz  berechnet,
welche  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  zur  Genehmigung
vorzulegen  ist.  Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Genehmigung  er-