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Abschnitt  VI.  Schlußbestimmungen.  665

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folgta  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der  General-=versammlung
  vertretenen  Grundkapitals.

Die  neue  Gesellschaft  muß  spätestens  binnen  einem  Monate
nach  Auflösung  der  Aktiengesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  angemeldet  werden.  Die  Eintragung  darf  nur  erfolgen,
nachdem  die  Beobachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen
  ist.

8  S81.  I/79.]  In  dem  Falle  des  8  80  geht  das  Vermögen  der
aufgelösten  Gesellschaft  einschließlich  ihrer  Schulden  mit  der  Eintragung
  der  neuen  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  auf  diese  von
Rechtswegen  über.

Jeder  Aktionär,  welcher  bei  der  neuen  Gesellschaft  sich  nicht  betheiligt
  hat,  kann  von  dieser  die  Auszahlung  eines  seinem  Antheil
an  dem  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  entsprechenden  Betrages
  verlangen.

Unverzüglich  nach  der  Eintragung  der  neuen  Gesellschaft  in
das  Handelsregister  sind  die  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  8  297  Art.  343,  2451  des
Handelsgesetzbuches  durch  die  Geschäftsführer  der  neuen  Gesellschaft
aufzufordern,  sich  bei  dieser  zu  melden.  Die  Gläubiger,  welche  sich
elden  und  der  Umwandlung  nicht  zustimmen,  sind  zu  befriedigen
oder  sicherzustellen.  Die  Geschäftsführer  sind  den  Gläubigern  der
aufgelösten  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch  für  die  Beobachtung
ieser  Vorschriften  verantwortlich.
te;  8  82.  /80.]  Mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zu-Fleich
  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  werden  bestraft:

1.  Geschäftsführer  und  Mitglieder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung,  welche  behufs  Eintragung  der  Gesellschaft
  in  das  Handelsregister,  sowie  Geschäftsführer,  welche
behufs  Eintragung  einer  Erhöhung  des  Stammkapitals  in
das  Handelsregister  dem  Gericht  (8  7  Absatz  1)  hinsichtlich
der  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen  wissentlich  falsche
Angaben  machen;

2.  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
welche,  um  die  Eintragung  einer  Herabsetzung  des  Stammkapitals
  in  das  Handelsregister  zu  erwirken,  dem  Gericht
Absatz  1)  hinsichtlich  der  Befriedigung  oder  Sicherstellung
  der  Gläubiger  wissentlich  eine  unwahre  Versicherung
abgeben;

"  Geschäftsführer,  Liquidatoren,  sowie  Mitglieder  eines  Aufsichtsraths
  oder  ähnlichen  Organs  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung,  welche  in  einer  öffentlichen  Mittheilung