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666,  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt  v.  15.  Juni  1895.

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die  Vermögenslage  der  Gesellschaft  wissentlich  unwahr  darstellen
  oder  verschleiern.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.

§  83.  (81.]  Die  Strafvorschriften  der  88  239  bis  241
[8  209—211]  der  Konkursordnung!  finden  gegen  die  Geschäftsführer
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche  ihre  Zahlungen
  eingestellt  hat  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren
  eröffnet  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die
mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

8  84.  (82.]  Die  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  einer  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  werden  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark
bestraft,  wenn  entgegen  den  Vorschriften  im  §  64,  8  71  Absatz  1
der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  unterlassen  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.

Straflos  bleibt  Derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß
der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ohne  sein  Verschulden
  unterblieben  ist.

XIII
Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Berhältnisse  der
Binnenschiffahrt.2
Vom  15.  Juni  1895.  (RGBl  301.)

In  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898.  (RGBl68.)7

Erster  Abschnitt.
Schiffseigner.

8  1.  Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Eigenthümer
  eines  zur  Schiffahrt  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern
  bestimmten  und  hierzu  von  ihm  verwendeten  Schiffes.

1  Siehe  oben  zu  HGB  §  47,  S.  55.  56.

2  Vgl.  oben  S.  216  ff.  261  ff.

8  Übereink.  (Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Niederlande),  betr.  die
Aichung  der  Binnenschiffe  4./2.  98  (RGBl  99  S.  299).