—  —

Abschnitt  1.  Schiffseigner.  667

8  2.  Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zur  Binnenschiffahrt
verwendet  und  es  entweder  selbst  führt  oder  die  Führung  einem
Schiffer  anvertraut,  wird  Dritten  gegenüber  als  Schiffseigner  im
Sinne  dieses  Gesetzes  angesehen.  ·

Der  Eigenthümer  kann  Denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung
des  Schiffes  einen  Anspruch  als  Schiffsgläubiger  (8g  102  bis  115)
herleitet,  an  der  Durchführung  des  Anspruchs  nicht  hindern,  sofern
er  nicht  beweist,  daß  die  Verwendung  ihm  gegenüber  eine  widerrechtliche
  und  der  Gläubiger  nicht  in  gutem  Glauben  war.

§  3.  Der  Schiffseigner  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
welchen  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch  ihr

erschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen  zufügt.

Zur  Schiffsbesatzung  gehören  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft
8  21)  und  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen  mit
Ausnahme  des  Zwangslootsen.

§  4.  Der  Schiffseigner  haftet  nicht  persönlich,  sondern  nur

mit  Schiff  und  Fracht:

1.  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,
welches  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  Vollmacht  geschlossen  hat;

2.  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige
  oder  mangelhafte  Erfüllung  eines  von  dem  Schiffseigner
  abgeschlossenen  Vertrages  gegründet  wird,  insofern  die
Ausführung  des  Vertrages  zu  den  Dienstobliegenheiten  des
Schiffers  gehört,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nichterfüllung  oder
die  unvollständige  oder  mangelhafte  Erfüllung  von  einer  Person

8  der  Schiffsbesatzung  verschuldet  ist  oder  nicht;

wbenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der
Schiffsbesatzung  gegründet  wird.

H  Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  persönliche
bastung  des  Schiffseigners  im  Falle  eigenen  Verschuldens  desselben
datt  berührt.  Der  Schiffseigner  haftet  jedoch,  auch  wenn  er  selbst
er  Schif  führt,  für  einen  durch  fehlerhafte  Führung  des  Schiffes
da  andenen  Schaden  ausschließlich  mit  Schiff  und  Fracht,  es  sei
nn,  daß  ihm  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.
si  Sind  mehrere  Schiffe  in  einem  Schleppzuge  vereinigt,  so  erstreckt
ursache  Haftung  nur  auf  dasjenige  Schiff,  welches  den  Schaden  verbei
  l  hat,  und  auf  die  Fracht  dieses  Schiffes.  Der  Fracht  steht
chleppschiffen  der  Schlepplohn  gleich.
diend  5.  Für  die  den  Personen  der  Schiffsbesatzung  aus  dem
perse  verhältnisse  zustehenden  Forderungen  haftet  der  Schiffseigner
orlich,  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht.