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668  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt  v.  15.  Juni  1895.

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§  6.  Das  Gericht  des  Ortes,  von  wo  aus  die  Schiffahrt
mit  dem  Schiffe  betrieben  wird  (Heimathsort),  ist  für  alle  gegen
den  Schiffseigner  als  solchen  zu  erhebenden  Klagen  zuständig,  ohne
Unterschied,  ob  er  persönlich  oder  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet.

Unter  mehreren  hiernach  in  Betracht  kommenden  Orten  gilt  als
Heimathsort  der  Ort,  wo  die  Geschäftsniederlassung,  bei  mehreren
Niederlassungen  die  Hauptniederlassung  und  in  Ermangelung  einer
Geschäftsniederlassung  der  Wohnsitz  des  Schiffseigners  sich  befindet.

Ist  der  Heimathsort  nicht  festzustellen,  so  gilt  als  solcher  der
Ort,  wo  der  Schiffseigner  zur  Gewerbesteuer  oder  Einkommensteuer
veranlagt  wird.

Zweiter  Abschnitt.
Schiffer.

§  7.  Der  Führer  des  Schiffes  (Schiffer)  ist  verpflichtet,  bei
allen  Dienstverrichtungen,  namentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm
auszuführenden  Verträge,  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers
anzuwenden.

Er  haftet  für  jeden  durch  die  Vernachlässigung  dieser  Sorgfalt
entstandenen  Schaden  nicht  nur  dem  Schiffseigner,  sondern  auch  den
Ladungsbetheiligten  (Absender  und  Empfänger),  den  beförderten
Personen  und  der  Schiffsbesatzung,  es  sei  denn,  daß  er  auf  Anweisung
  des  Schiffseigners  gehandelt  hat.  Auch  in  dem  letzteren
Falle  bleibt  der  Schiffer  verantwortlich,  wenn  er  es  unterlassen  hat,
dem  Schiffseigner  die  nach  Lage  des  Falles  erforderliche  Aufklärung
zu  ertheilen,  oder  wenn  ihm  eine  strafbare  Handlung  zur  Last  fällt.

Durch  die  Ertheilung  der  Anweisung  wird  der  Schiffseigner
persönlich  verpflichtet,  wenn  er  bei  der  Ertheilung  von  dem  Sachverhältnisse
  unterrichtet  war.

§  8.  Der  Schiffer  hat  vor  Antritt  der  Reise  darauf  zu  sehen,
daß  das  Schiff  in  fahrtüchtigem  Zustande,  gehörig  eingerichtet  und
ausgerüstet,  sowie  hinreichend  bemannt  ist,  und  daß  die  Schiffspapiere
und  Ladungsverzeichnisse  an  Bord  sind.

Er  hat  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum  Laden  und
Löschen,  für  die  gehörige  Stauung  der  Ladung,  sowie  dafür  zu
sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  schwerer  beladen  wird,  als  die  Tragfähigkeit
  desselben  und  die  jeweiligen  Wasserstandsverhältnisse  es
gestatten.

Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  daselbst  geltenden  Vorschriften,
  insbesondere  die  Polizei-,  Steuer=  und  Zollgesetze  nicht
beobachtet,  so  hat  er  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Für  die  Fahrtüchtigkeit  des  Schiffes  bei  Antritt  der  Reise  haftet