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Abschnitt  II.  Schiffer.  669
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den  im  §  Absatz  2  bezeichneten  Personen  auch  der  Schiffseigner
persönlich,  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht.
§  9.  Wenn  der  Schiffer  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen
verhindert  ist,  das  Schiff  zu  führen,  so  darf  er  den  Antritt  oder
die  Fortsetzung  der  Reise  nicht  ungebührlich  verzögern;  er  muß
vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  es  gestatten,  die  Anordnung  des
Schiffseigners  einholen  und  für  die  Zwischenzeit  die  geeigneten  Vor—
ehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  einen  anderen
Schiffer  einsetzen.
„Fiür  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,  als
ihm  bei  der  Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.
§  10.  Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  von  Beschädigungen  des
Schiffes  oder  der  Ladung,  von  eingegangenen  Geschäften,  sowie  von
der  Einsetzung  eines  anderen  Schiffers  (8  9)  den  Schiffseigner  in
enntniß  zu  setzen.  Er  hat  in  allen  erheblichen  Fällen,  namentlich
wenn  er  die  Reise  einzustellen  oder  zu  ändern  sich  genöthigt  findet,
die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln  bei  dem  Schiffseigner
nachzusuchen,  sofern  es  die  Umstände  gestatten.
n  Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während
**“  für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu
n.
b  Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes
esondere  Maßregeln  erforderlich,  so  hat  er,  wenn  thunlich,  die  An—
weisung  der  Ladungsbetheiligten  einzuholen,  sonst  nach  bestem  Er—
messen  das  Erforderliche  selbst  zu  veranlassen  und  dafür  zu  sorgen,
aß  die  Ladungsbetheiligten  von  dem  Vorfall  und  den  dadurch  ver—
anlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.
b  8  11.  Wird  das  Schiff  oder  die  Ladung  von  einem  Unfall
ectroffen,  so  ist  der  Schiffer  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Schiffsigners
  oder  eines  Ladungsbetheiligten  verpflichtet,  vor  dem  Amtsgerichte
  des  Ortes,  an  welchem  die  Reise  endet,  und,  wenn  das  Schiff
orher  an  einem  anderen  Orte  längere  Zeit  liegen  bleiben  muß,  vor
siem  Amtsgerichte  dieses  Ortes  eine  Beweisaufnahme  über  den  thatuchlichen
  Hergang,  sowie  über  den  Umfang  des  eingetretenen  Schadens
e  düber  die  zur  Abwendung  oder  Verzögerung  desselben  ange-*
  eten  Mittel  zu  beantragen.  Er  hat  sich  selbst  zum  Zeugnisse  zu
leten  und  die  zur  Feststellung  des  Sachverhältnisses  sonst  dienlichen
eweismittel  zu  bezeichnen.
thuns  12.  Zur  Aufnahme  des  Beweises  bestimmt  das  Gericht  einen
zeich  ichst  nahen  Termin,  zu  welchem  der  Schiffer  und  die  sonst  bebet
  neten  Zeugen  zu  laden  sind.  Dem  Schiffseigner  und  den  Ladungsheiligten
  ist  von  dem  Termine  Mittheilung  zu  machen,  soweit  es