—  —

670  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt  v.  15.  Juni  1895.

—  —
—  —

ohne  unverhältnißmäßige  Verzögerung  des  Verfahrens  geschehen  kann.
Die  Mittheilung  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen.

8  13.  Die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  nach  den  Vor—
schriften  der  Civilprozeßordnung.

Soweit  hiernach  nicht  die  Beeidigung  des  Schiffers  ausgeschlossen
ist,  beschließt  über  dieselbe  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

Die  an  Schiff  und  Ladung  Betheiligten,  sowie  die  etwa  sonst
durch  den  Unfall  Betroffenen  sind  berechtigt,  in  Person  oder  durch
Vertreter  der  Verhandlung  beizuwohnen.  Sie  können  eine  Aus—
dehnung  der  Beweisaufnahme  auf  weitere  Beweismittel  beantragen.

Das  Gericht  ist  befugt,  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme
auch  von  Amtswegen  anzuordnen,  soweit  dies  zur  Aufklärung  des
Sachverhalts  erforderlich  erscheint.

§  14.  In  Bezug  auf  die  Erhebung  von  Gebühren  und  Auslagen
  finden  die  für  das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises
geltenden  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  als  Gebühr  nur  die  Hälfte  der  dort  vorgesehenen
Sätze  und  höchstens  ein  Betrag  von  dreißig  Mark  erhoben  wird.

Ist  das  Verfahren  auf  Verlangen  eines  Ladungsbetheiligten
beantragt,  so  hat  dieser  die  entstandenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit
er  nicht  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  ihm  entstandenen
Schadens  hat.  Die  Verpflichtung  des  Schiffseigners,  dem  Schiffer
die  verauslagten  Kosten  zu  erstatten,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

In  Fällen  der  großen  Haverei  findet  die  Vorschrift  des  §  84
Anwendung.

§  15.  Befindet  sich  das  Schiff  weder  am  Heimatsorte,  noch
an  einem  Orte,  an  welchem  der  Schiffseigner  eine  Geschäftsniederlassung
  hat,  so  ist  der  Schiffer  Dritten  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung
  befugt,  die  Frachtforderungen  einzuziehen,  sowie  für  den
Schiffseigner  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,
welche  die  Ausführung  der  Reise  erforderlich  macht.

Zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten,  zur  Veräußerung
oder  Verpfändung  des  Schiffes  und  zum  Abschlusse  von  Frachtverträgen
  ist  der  Schiffer  nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigenden
  Vollmacht  des  Schiffseigners  berechtigt.

§  16.  Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,  während  das
Schiff  sich  an  einem  der  im  §  15  Absatz  1  bezeichneten  Orte  befindet,
  sind  für  den  Schiffseigner  nur  dann  verbindlich,  wenn  der
Schiffer  auf  Grund  einer  Vollmacht  gehandelt  hat,  oder  wenn  ein
anderer  besonderer  Verpflichtungsgrund  vorhanden  ist.

Zur  Ausstellung  von  Ladescheinen  ist  der  Schiffer  ohne  Unterschied
  des  Ortes  befugt.