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Abschnitt  II.  Schiffer.  671

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8  17.  Der  Schiffseigner,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse  des
Schiffers  beschränkt  hat,  kann  einem  Dritten  die  Nichteinhaltung  dieser
eschränkungen  nur  dann  entgegensetzen,  wenn  er  beweist,  daß  sie
em  Dritten  bekannt  waren.

§  18.  Dem  Schiffseigner  gegenüber  sind  für  den  Umfang  der
Befugnisse  des  Schiffers  die  Bestimmungen  der  88  15  und  16  ebenalls
  maßgebend,  soweit  nicht  der  Schiffseigner  diese  Befugnisse  beschränkt
  hat.
8§  19.  Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer  in  seiner
Eigenschaft  als  Führer  des  Schiffes,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bezeichnung
  des  Schiffseigners  innerhalb  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  geschlossen
  hat,  wird  der  Schiffseigner  dem  Dritten  gegenüber  berechtigt
und  die  Haftung  des  Schiffseigners  mit  Schiff  und  Fracht  (84  Nr.  1)
begründet.
Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft
nicht  verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  er  dessen  Erfüllung  gewährleistet
oder  seine  Befugnisse  überschritten  hat.  —
.§20.DerSchifferuntersteht,soweitnichtindiesemGefetze
ein  Anderes  bestimmi  ist,  den  Vorschriften,  welche  für  die  im  §  133a
er  Gewerbeordnung!  bezeichneten  Personen  gelten.
Das  Dienstverhältniß  des  Schiffers  kann,  wenn  nichts  Anderes

verabredet  ist,  von  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Monats  nach
einer  sechs  Wochen  vorher  erklärten  Kündigung  aufgehoben  werden.
Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  dem  Schiffs—
eigner  und  dem  Schiffer  das  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienst—
verhältnisses  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Inne—
altung  einer  Kündigungsfrist  zu  verlangen,  bewendet  es  bei  den
Bestimmungen  der  §§  133b  bis  13342  der  Gewerbeordnung.
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f  GO  133a.  Das  Dienstverhältniß  der  von  Gewerbeunternehmern  gegen
5  Bezüge  beschäftigten  Personen,  welche  nicht  lediglich  vorübergehend  mit  der
eitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  einer  Abtheilung  desselben
zustragt  (Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte)  oder  mit
6  chrren  technischen  Dienstleistungen  betraut  sind  (Maschinentechniker,  Bauuiler.
  Chemiker,  Zeichner  und  dergleichen),  kann,  wenn  nicht  etwas  Anderes
/Ddet  ist,  von  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Kalendervierteljahres  nach
ochen  vorher  erklärter  Aufkündigung  aufgehoben  werden.
mäßi  GO  1336.  Jeder  der  beiden  Theile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsigen
  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des
aunstverhältnisses  verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des
es  die  Aubhebung  rechtfertigender  Grund  vorliegt.
hebu  C.  Gegenüber  den  im  §  133  a  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufng
  des  Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangt  werden:

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