—

672  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt  v.  15.  Juni  1895.

Hat  der  Schiffer  eine  Reise  angetreten,  so  ist  er  verpflichtet,
bis  zur  Beendigung  der  Reise  und  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im
Dienste  zu  bleiben,  es  sei  denn,  daß  ein  den  sofortigen  Austritt
rechtfertigender  Grund  vorhanden  ist.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Schiffes  am
Bestimmungsorte  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Schiffer
Anspruch  auf  die  Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem
er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,
wenn  der  Schiffer  sich  einer  Handlung  schuldig  gemacht  hat,  welche
geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht
vorhanden,  so  kann  der  Schiffer  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben
  werden,  jedoch  unbeschadet  seiner  Entschädigungsansprüche  für
die  Zeit  bis  zum  Ende  der  vertragsmäßigen  Dauer  des  Dienstverhältnisses
  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungzfrist.

.

1.  wenn  sie  beim  Abschluß  des  Dienstvertrages  den  Arbeitgeber  durch  Vorbringung
  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn  über
das  Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses
  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;

2.  wenn  sie  im  Dienste  untreu  sind  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen;

3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen  oder  den  nach  dem  Dienstvertrage
  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigern;


4.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe
  oder  Abwesenheit  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert
werden;

5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Arbeitgeber
oder  seinen  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

6.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

In  dem  Falle  zu  4  bleibt  der  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen
Leistungen  des  Arbeitgebers  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die
Verrichtung  der  Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.
Jedoch  mindern  sich  die  Ansprüche  in  diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,
welcher  dem  Berechtigten  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden
  Krankenversicherung  oder  Unfallversicherung  zukommt.

1334.  Die  im  8  133a  bezeichneten  Personen  können  die  Auflösung
des  Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangen,

1.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  sein  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehr—
verletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;

2.  wenn  der  Arbeitgeber  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt;

3.  wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit
  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Dienstverhältnisses  nicht  zu  erkennen  war.