Abschnitt  III.  Schiffsmannschaft.  673

Dritter  Abschnitt.
Schiffsmannschaft.

8  21.  Zur  Schiffsmannschaft  gehören  mit  Ausnahme  des
Schiffers  die  zum  Schiffahrtsdienste  auf  dem  Schiffe  angestellten
ersonen  der  Schiffsbesatzung,  insbesondere  die  Steuerleute,  Bootsleute,
  Matrosen,  Schiffsknechte,  Schiffsjungen,  Maschinisten  und  Heizer.

Die  Schiffsmannschaft  untersteht  der  Gewerbeordnung.

8§22.  Die  Verpflichtung  des  Schiffsmannes  zum  Dienstantritte
beginnt,  wenn  nichts  Anderes  verabredet  ist,  mit  dem  Abschlusse  des

Dienstvertrages.  Tritt  der  Schiffsmann  den  Dienst  nicht  binnen

vierundzwanzig  Stunden  an,  so  braucht  er  nicht  mehr  angenommen

zu  werden.  Der  Anspruch  des  Schiffseigners  auf  Schadensersatz
wird  hierdurch  nicht  berührt.

di  §  23.  Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffslenstes
  den  Anordnungen  des  Schiffers  Folge  zu  leisten  und  jederzeit

  alle  für  Schiff  und  Ladung  ihm  übertragenen  Arbeiten  zu

berrichten.

Er  darf  das  Schiff  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers  nicht  verlassen.
Verunglückt  das  Schiff,  so  hat  der  Schiffsmann  für  Rettung
ter  Personen  und  ihres  Gepäcks,  sowie  für  Sicherstellung  der  Schiffsheile,
  der  Geräthschaften  und  der  Ladung  den  Anordnungen  des
)hiffers  gemäß  nach  besten  Kräften  zu  sorgen.

6  8  24.  Wenn  über  die  Zeit  der  Lohnzahlung  nichts  Anderes
ereinbart  ist,  so  kann  der  Schiffsmann  am  Schlusse  jeder  zweiten
oche  die  Auszahlung  des  verdienten  Lohnes  verlangen.

Zei  825.  Hinsichtlich  der  Aufkündigung  eines  auf  unbestimmte
bent  eingegangenen  Dienstverhältnisses,  sowie  hinsichtlich  der  Voraus-Kungen,
  unter  welchen  dem  Schiffseigner  und  dem  Schiffsmanne

der  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablauf

feist  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungs-"!

  zu  verlangen,  finden  die  Bestimmungen  der  88  122  bis  124a

En,  Cewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  sofortige

sattassung  des  Schiffsmannes  (8  123  der  Gewerbeordnung)  auch
ur  finden  kann,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise

ch  den  Eintritt  des  Winters  verhindert  wird.

zur  Bach  Antritt  der  Reise  ist  der  Schiffsmann  verpflichtet,  bis

Diensteendigung  der  Reise  und  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im

recht  e  zu  bleiben,  es  sei  denn,  daß  ein  den  sofortigen  Austritt

fertigender  Grund  vorhanden  ist.

Vest  Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Schiffes  am

mmungsorte  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Schiffsriedberg,

  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  43