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674  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt  v.  15.  Juni  1895.

mann  Anspruch  auf  die  Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an
welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung  findet  keine
Anwendung,  wenn  der  Schiffsmann  sich  einer  Handlung  schuldig
gemacht  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.


Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht
vorhanden,  so  kann  der  Schiffsmann  zwar  jederzeit  seines  Dienstes
enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet  seiner  Entschädigungsansprüche
für  die  Zeit  bis  zum  Ende  der  vertragsmäßigen  Dauer  des  Dienstverhältnisses
  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungsfrist.

Bierter  Abschnitt.
Frachtgeschäft.

§  26.  Auf  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern
auf  Flüssen  und  sonstigen  Binnengewässern  finden  die  Vorschriften
der  88  425  bis  427,  430  bis  436,  439  bis  443,  445  bis  451
[Art.  390  bis  393,  396  bis  407,  408  Absatz  1  u.  3,  400  bis  412,
414  bis  420]  des  Handelsgesetzbuchs  Anwendung.

§  27.  Ist  das  Schiff  im  Ganzen  verfrachtet,  so  hat  der  Frachtführer
  dasselbe  zur  Einnahme  der  Ladung  an  den  von  dem  Absender
ihm  angewiesenen  Platz  hinzulegen.  „

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die
Wassertiefe,  die  Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen
oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  ertheilten  Anweisung  nicht  ge“
statten,  so  kann  der  Frachtführer,  falls  der  Absender  auf  die  Mufforderung
  nicht  unverzüglich  einen  geeigneten  Ladeplatz  bezeichnet,
an  einem  der  ortsüblichen  Ladeplätze  anlegen.  Er  hat  bei  der  Wah
des  Ladeplatzes  das  Interesse  des  Absenders  thunlichst  zu  berücksichtigen.


Die  Verladung  an  verschiedenen  Ladeplätzen  des  Abgangsortes
vorzunehmen  ist  der  Frachtführer  nur  verpflichtet,  wenn  dies  besonders
vereinbart  ist.  Er  hat  in  diesem  Falle  Anspruch  auf  Ersatz  der
entstehenden  Mehrkosten.  Die  Dauer  der  Ladezeit  wird  durch  die
übernommene  Verpflichtung  nicht  berührt.

§  28.  Sobald  der  Frachtführer  zur  Einnahme  der  Ladung
bereit  ist,  hat  er  dies  dem  Absender  anzuzeigen.

Die  Anzeige  hat  an  einem  Werktage  vor  dem  Schlusse  der
ortsüblichen  Geschäftsstunden  zu  erfolgen.  Eine  spätere  oder  an
cinem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage  erfolgte  Anzeige  gilt  als
am  nächsten  Werktage  erfolgt.

Weigert  sich  der  Absender,  den  Zeitpunkt  des  Empfanges  der