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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  675
Anzeige  zu  bescheinigen,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  auf  Kosten
es  Absenders  eine  öffentliche  Urkunde  darüber  errichten  zu  lassen.
§  29.  Mit  dem  auf  die  Anzeige  der  Ladebereitschaft  folgenden
Tage  beginnt  die  Ladezeit.
Die  Ladezeit  beträgt  bei  Ladungen
bis  zu  30000  Kilogramm  zwei  Tage,
.  50000  -  drei  Tage,
100000  -  vier  Tage
und  so  fort  in  Stufen  von  50000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr  für
weder  höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500000  Kilogramm;  von
a  ab  steigt  die  Ladezeit  für  je  100000  Kilogramm  um  je  einen
ag.  Bei  Ladungen  über  1000000  Kilogramm  beträgt  die  Ladebeit
  achtzehn  Tage.
Bei  der  Berechnung  kommen  auch  diejenigen  Tage  in  Ansatz,
an  welchen  der  Absender,  wenngleich  ohne  sein  Verschulden,  an  der
ieferung  der  Ladung  verhindert  ist.  Nicht  in  Ansatz  kommen  die
onntage  und  allgemeinen  Feiertage  sowie  die  Tage,  an  welchen  durch
zufällige  Umstände,  insbesondere  durch  Hochwasser  oder  Eisgefahr,  die
erladung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder  Art  von  Gütern
auf  das  Schiff  verhindert  ist.
Die  Vorschriften  im  Absatz  2  finden  nur  insoweit  Anwendung,
us  nicht  durch  Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren  Ver—
altungsbehörde  ein  Anderes  bestimmt  ist.
d  8  30.  Wenn  der  Absender  die  Ladung  nicht  so  zeitig  liefert,
aß  die  Beladung  innerhalb  der  Ladezeit  vollendet  werden  kann,  so

=

gebührt  dem  Frachtführer  Liegegeld  für  jeden  Tag,  um  welchen  in
Volge  dessen  die  Ladezeit  überschritten  wird.  Für  Tage,  an  denen

ie  Schiffahrt  geschlossen  ist,  kann  kein  Liegegeld  beansprucht  werden.

d  31.  Die  Bestimmung  des  §  30  gilt  auch  dann,  wenn  beungen
  ist,  daß  der  Frachtführer  nach  Ablauf  der  Ladezeit  noch  länger

auf  die  Ladung  warten  soll  (Ueberliegezeit).  6
die  Die  Ueberliegezeit  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Ladezeit.  Auf

sti  auer  und  die  Berechnung  der  Ueberliegezeit  finden  die  Begabn
  *i  über  die  Ladezeit  (§  29  Absatz  2  bis  4)  mit  der  Maßnwendung,

  daß  die  Ueberliegezeit  in  Ermangelung  einer  ben
  Vereinbarung  höchstens  eine  Woche  beträgt.

ordn  32.  In  Ermangelung  vertragsmäßiger  Festsetzung  oder  Verjedenlng
  der  höheren-  Verwaltungsbehörde  beträgt  das  Liegegeld  für
Tag  bei  Schiffen  von  einer  Tragfähigkeit
bis  zu  50000  Kilogramm  12  Mark,
100000  "  15

sondere

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