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676  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt  v.  15.  Juni  1895.
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und  so  fort  in  Stufen  von  50000  Kilogramm  je  drei  Mark  mehr
für  jede  höhere  Stufe.

Ueber  die  Tragfähigkeit  entscheidet  der  Inhalt  des  Schiffsbriefes
(8  125  Absatz  3).

Jeder  angebrochene  Tag  wird  als  voller  Tag  gerechnet.

§  33.  Nach  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  etwa  vereinbarten
Ueberliegezeit  ist  der  Frachtführer  nicht  verpflichtet,  noch  länger  auf
die  Lieferung  der  Ladung  zu  warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,
nicht  länger  zu  warten,

bei  Ladungen  bis  zu  10000  Kilogramm  spätestens  einen

Werktag,  1
bei  Ladungen  bis  zu  50000  Kilogramm  spätestens  zwei
Werktage,  1
bei  Ladungen  über  50000  Kilogramm  spätestens  drei
Werktage

vor  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Absender  erklären.
Ist  dies  nicht  geschehen,  so  läuft  die  Wartezeit  nicht  eher  ab,  als  bis
die  Erklärung  nachgeholt  ist  und  seit  dem  Tage,  an  dem  sie  erfolgt
ist,  die  vorstehend  bezeichneten  Fristen  verstrichen  sind.  Auf  die  Erklärung
  finden  die  Bestimmungen  im  §  28  Absatz  2,  3  entsprechende
Anwendung.

Die  Wartezeit  läuft  in  keinem  Falle  ab,  bevor  eine  der  Ladezeit
  gleichkommende  Frist  seit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff  den
Ladeplatz  erreicht  hat,  verstrichen  ist.

§  34.  Hat  der  Absender  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit
(§  33)  keine  Ladung  geliefert,  so  ist  der  Frachtführer  an  den  Vertrag
  nicht  länger  gebunden  und  befugt,  von  dem  Absender  ein  Dritte
der  bedungenen  Fracht  als  Entschädigung  zu  verlangen.  Hierdurch
wird  ein  bereits  begründeter  Anspruch  auf  Liegegeld  (88  30,  31
nicht  berührt.  1

§  35.  Hat  der  Absender  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  die
Ladung  nur  theilweise  geliefert,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  sofern
  der  Absender  nicht  von  dem  Vertrage  zurücktritt  (8  36),  die
Reise  mit  der  unvollständigen  Ladung  anzutreten.  Auf  Verlangen
des  Absenders  muß  er  die  Reise  jederzeit  auch  ohne  die  volle  Ladung
antreten.  .

JndiescnFällengebührtdemFrachtführernichtallein  die
Fracht  für  die  volle  Ladung  und  das  etwaige  Liegegeld,  sondern  er
ist  auch  berechtigt,  soweit  ihm  durch  die  Unvollständigkeit  der  Ladung
die  Sicherheit  für  die  volle  Fracht  entgeht,  die  Bestellung  einer
anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.  Außerdem  sind  ihm  die  Mehr-