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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  677
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bosten,  welche  in  Folge  der  Unvollständigkeit  der  Ladung  ihm  etwa
erwachsen,  zu  erstatten.

§  36.  Vor  Antritt  der  Reise  kann  der  Absender  von  dem
Vertrage  unter  der  Verpflichtung  zurücktreten,  den  Frachtführer  nach

aßgabe  des  §  34  zu  entschädigen.

Macht  der  Absender  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  nachdem
dadung  geliefert  ist,  so  muß  er  auch  die  Kosten  der  Verladung  und
Wiederausladung  tragen.  .

Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  welchen  die
Wiederausladung  verursacht,  sich  gefallen  zu  lassen,  selbst  wenn  daurch
  die  Ladezeit  und  eine  etwa  bedungene  Ueberliegezeit  überchritten
  wird,  wogegen  ihm  Liegegeld  für  die  Zeit  nach  Ablauf  der
adezeit  und  außerdem  Ersatz  des  durch  die  Ueberschreitung  der
ade=  und  Ueberliegezeit  entstandenen  Schadens  gebührt,  soweit  der
letztere  den  Betrag  des  Liegegeldes  übersteigt.  »
Der  Frachtführer  ist,  wenn  der  Absender  nach  erklärtem  Rücktritt
  die  Wiederausladung  über  die  Wartezeit  hinaus  verzögert,  becechtigt,
  die  Güter  selbst  auszuladen  und  dieselben  in  einem  öffentichen
  Lagerhaus  oder  in  anderer  sicherer  Weise  zu  hinterlegen.

di  837.  Nachdem  die  Reise  angetreten  ist,  kann  der  Absender
ie  iederausladung  der  Güter  vor  Ankunft  derselben  am  Abeferungsorte
  nur  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht  sowie  aller
onstigen  Forderungen  des  Frachtführers  und  gegen  Berichtigung
oder  Sicherstellung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Berungs=
  oder  Hülfskosten,  welche  auf  den  Gütern  haften,  fordern.

dn  Im  Falle  der  Wiederausladung  hat  der  Absender  nicht  nur
err  hierdurch  entstandenen  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu
ntben,  welcher  aus  dem  durch  die  Wiederausladung  verursachten

Ufenthalt  dem  Frachtführer  entsteht.
mz  §  38.  Ist  nicht  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  ein  verhältnißüabiger
  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  desselben  verfrachtet
ror  hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  10000  Kilo--
  oder  mehr  zum  Gegenstande,  so  kommen  die  Vorschriften  der

8  bis  37  mit  folgenden  Abweichungen  zur  Anwendung:
die  Ladezeit  beträgt  für  den  einzelnen  Absender  bei  einer  von

ihm  zu  liefernden  Ladung

bis  zu  50000  Kilogramm  einen  Tag,
=  100000  -  zwei  Tage

und  so  fort  in  Stufen  von  50000  Kilogramm  je  einen  Tag
mehr  für  jede  höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500000

logramm;  von  da  ab  steigt  die  Ladezeit  für  je  100000
Kilogramm  um  je  einen  Tag;  bei  Ladungen  über  1000000