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678  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

Kilogramm  beträgt  die  Ladezeit  sechzehn  Tage.  Eine  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  von  Liegegeld  (8  30)  tritt  jedoch
in  keinem  Falle  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  seit  dem  Zeitpunkte
  ein,  mit  welchem  die  Ladezeit  einem  der  Absender  gegenüber
  zuerst  zu  laufen  begonnen  hat;  der  Frachtführer  ist  indeß
nicht  berechtigt,  von  mehreren  Absendern  gleichzeitig  für  denselben
  Tag  das  Liegegeld  mehrfach  zu  beanspruchen;

2.  der  Frachtführer  erhält  in  den  Fällen  des  §  34  und  des  8  36
Absatz  1  als  Entschädigung  nicht  blos  ein  Drittel,  sondern  die
Hälfte  der  Fracht,  es  sei  denn,  daß  sämmtliche  Absender  keine
Ladung  liefern  oder  zurücktreten;

3.  der  Absender  kann  in  den  Fällen  der  §§  36,  37  die  Wiederausladung

  nicht  verlangen,  wenn  dieselbe  eine  Verzögerung  der

Reise  zur  Folge  haben  oder  eine  Umladung  oder  Umstauung

  nöthig  machen  würde,  es  sei  denn,  daß  zugleich  die

Genehmigung  aller  übrigen  Absender  beigebracht  und  auch  das

Schiff  durch  die  Wiederausladung  nicht  gefährdet  wird.  Außerdem

  ist  der  Absender  verpflichtet,  die  Mehrkosten  und  den

Schcben  zu  ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung  enttehen.



§  39.  Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von
weniger  als  10000  Kilogramm  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Absender
  auf  die  Aufforderung  des  Frachtführers  ohne  Verzug  die
Lieferung  bewirken.

Erfolgt  die  Lieferung  nicht  unverzüglich,  so  ist  der  Frachtführer
nicht  verpflichtet,  auf  die  Lieferung  der  Güter  zu  warten,  und  kann,
wenn  er  ohne  dieselben  die  Reise  antritt,  die  Hälfte  der  bedungenen
Fracht  als  Entschädigung  beanspruchen.  "

Der  Frachtführer,  welcher  den  bezeichneten  Anspruch  auf  die
Fracht  gegen  den  säumigen  Absender  geltend  machen  will,  ist  bei
Verlust  des  Anspruchs  verpflichtet,  dies  dem  Absender  vor  Antritt
der  Reise  kundzugeben.  Auf  diese  Erklärung  findet  die  Vorschrift
des  8  28  Absatz  3  Anwendung.

Das  Rücktrittsrecht  des  Absenders,  sowie  das  Recht  desselben,
die  Wiederausladung  der  Güter  zu  verlangen,  bestimmt  sich  nach
den  Vorschriften  des  8  38.

§  40.  In  den  Fällen  der  88  38  und  39  hat  der  Frachtführer
  an  einem  der  ortsüblichen  Ladeplätze  anzulegen.  Ist  durch
Vereinbarung  dem  Absender  das  Recht  zur  Anweisung  des  Ladeplatzes
  eingeräumt,  so  finden  die  Bestimmungen  des  8  27  Absatz  2
und  3  entsprechende  Anwendung.

8  41.  In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  hat