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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  679

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der  Absender  gepackte  Güter  auf  das  Schiff,  lose  Güter  in  das
chiff  zu  liefern,  der  Frachtführer  dagegen  die  weitere  Verladung
er  Güter  zu  bewirken.
8  42.  Der  Frachtführer  hat  die  ihm  hinsichtlich  der  Beladung
obliegenden  Arbeiten  init  thunlichster  Beschleunigung  auszuführen.
ur  Uebernahme  der  Güter  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feier—
tagen  ist  er  nicht  verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  ein  Nothfall  vorliegt.
Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer  den  Trans—
vort  bewirken  soll,  im  Frachtvertrage  nichts  bedungen,  so  ist  die
eise  binnen  einer  den  Umständen  des  Falles  angemessenen  Frist
anzutreten.
§  43.  Der  Frachtführer  muß  statt  der  vertragsmäßigen  andere
von  demselben  Absender  nach  dem  Ablieferungsorte  ihm  angebotene
üter  annehmen,  wenn  dadurch  seine  Lage  nicht  verschlechtert  wird.
b  8  44.  Ist  die  Beförderung  mittelst  eines  bestimmten  Schiffes
Cdungen,  so  darf  der  Frachtführer  die  Güter  nicht  in  ein  anderes
Shiff  verladen  oder  umladen.  Im  Falle  einer  Zuwiderhandlung
bastet  er  für  jeden  Schaden,  in  Ansehung  dessen  er  nicht  beweist,
aß  derselbe  auch  dann  entstanden  und  dem  Absender  zur  Last
gesallen  sein  würde,  wenn  die  Güter  nicht  in  das  andere  Schiff
erladen  worden  wären.
bed  Ist  die  Beförderung  mittelst  eines  bestimmten  Schiffes  nicht
“  ungen,  so  darf  der  Frachtführer  in  Ermangelung  einer  entgegendchenden
  Vereinbarung  bereits  verladene  Güter  nicht  ohne  Erlaubniß
all  Absenders  in  ein  anderes  Schiff  umladen,  widrigenfalls  er  für
en,  in  Folge  der  Umladung  entstehenden  Schaden  haftet.
der  Auf  die  Umladung  in  ein  anderes  Schiff,  welche  in  Fällen
sow  Noth  oder  wegen  niedrigen  Wasserstandes  erforderlich  wird,
finde  auf  die  übliche  Umladung  in  Leichterschiffe  an  Hafenplätzen
en  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.
verl  45.  Der  Absender,  welcher  unrichtige  Angaben  über  die
zaadenen  Güter  macht  oder  Güter  zur  Verladung  bringt,  deren
ededzuhr.  oder  deren  Einfuhr  in  den  Ablieferungsort  verboten  ist,
beso  #olcher  bei  der  Verladung  die  gesetzlichen  Vorschriften,  ins-#
  e  dere  die  Polizei-,  Steuer=  oder  Zollgesetze  übertritt,  wird,  sofern
führ  abei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht  blos  dem  Fracht-Persor
  sondern  auch  den  übrigen  Ladungsbetheiligten,  den  beförderten
ei  onen  und  der  Schiffsbesatzung  für  den  durch  seine  Handlungsveranlaßten
  Schaden  verantwortlich.
hat  durch,  daß  er  mit  Genehmigung  des  Frachtführers  gehandelt
ni  t  ird  seine  Verantwortlichkeit  den  übrigen  Personen  gegenüber
ausgeschlossen.