—  —

680  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

Er  kann  aus  der  Einziehung  der  Güter  keinen  Grund  herleiten,
  die  Zahlung  der  Fracht  zu  verweigern.

Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so
ist  der  Frachtführer  befugt,  dieselben  an  das  Land  zu  setzen  oder  in
dringenden  Fällen  über  Bord  zu  werfen.

§  46.  Ist  das  Schiff  im  Ganzen  verfrachtet,  so  hat  der
Frachtführer  nach  der  Ankunft  am  Ablieferungsorte  das  Schiff  zur
Löschung  der  Ladung  an  den  ihm  von  dem  Empfänger  angewiesenen
Platz  hinzulegen.  1

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die
Wassertiefe,  die  Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen
  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  ertheilten  Anweisung
nicht  gestatten,  so  kann  der  Frachtführer,  falls  der  Empfänger  auf
die  Aufforderung  nicht  unverzüglich  einen  geeigneten  Löschplatz  bezeichnet,
  an  einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anlegen.  Er  hat  bei
der  Wahl  des  Löschplatzes  das  Interesse  des  Empfängers  thunlichst
zu  berücksichtigen.

Die  Ablieferung  an  verschiedenen  Orten  des  Löschplatzes  vorzunehmen
  ist  der  Frachtführer  nur  verpflichtet,  wenn  dies  besonders
vereinbart  ist.  Er  hat  in  diesem  Falle  Anspruch  auf  Ersatz  der
entstehenden  Mehrkosten.  Die  Dauer  der  Löschzeit  wird  durch  die
übernommene  Verpflichtung  nicht  berührt.

§  47.  Sobald  der  Frachtführer  zum  Löschen  bereit  ist,  hat
er  dies  dem  Empfänger  anzuzeigen.

Die  Anzeige  hat  an  einem  Werktage  vor  dem  Schlusse  der
ortsüblichen  Geschäftsstunden  zu  erfolgen.  Eine  später  oder  an
einem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage  erfolgte  Anzeige  gilt
als  am  nächsten  Werktage  erfolgt.

Weigert  sich  der  Empfänger,  den  Zeitpunkt  des  Empfanges
der  Anzeige  zu  bescheinigen,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  eine
öffentliche  Urkunde  darüber  auf  Kosten  des  anderen  Theiles  errichten
zu  lassen.  1

Wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist,  so  muß  die  Anzeige
der  Löschbereitschaft  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher
Weise  erfolgen.

§  48.  Mit  dem  auf  die  Anzeige  der  Löschbereitschaft  folgenden
Tage  beginnt  die  Löschzeit.  »

Die  Dauer  der  Löschzeit  bestimmt  sich  nach  der  auf  die  Ladezeit
bezüglichen  Vorschrift  in  8  29  Absatz  2.

Bei  der  Berechnung  kommen  auch  diejenigen  Tage  in  Ansatz,  an
welchen  der  Empfänger,  wenngleich  ohne  sein  Verschulden,  die  Ladung
abzunehmen  verhindert  ist.  Nicht  in  Ansatz  kommen  die  Sonntagé