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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  681
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und  allgemeinen  Feiertage,  sowie  die  Tage,  an  welchen  durch  zufällige
  Umstände,  insbesondere  durch  Hochwasser  oder  Eisgefahr  die
öschung  nicht  nur  der  verladenen,  sondern  jeder  Art  von  Gütern
verhindert  ist.

Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  nur  insoweit  Anwendung,
als  nicht  durch  Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§  49.  Wenn  der  Empfänger  die  Ladung  nicht  bis  zum  Ablaufe
  der  Löschzeit  abnimmt,  so  gebührt  dem  Frachtführer  Liegegeld
für  jeden  Tag,  um  welchen  in  Folge  dessen  die  Löschzeit  überschritten
wird.  Die  Höhe  des  Liegegeldes  bestimmt  sich  nach  §  32.
Außer  dem  Liegegelde  kann  der  Frachtführer  auch  den  Ersatz
eines  höheren  Schadens  verlangen,  welcher  ihm  durch  die  Ueberchreitung
  der  Löschzeit  erwächst.

8  50.  Die  Bestimmung  des  8  49  Absatz  1  gilt  dann,  wenn
bedungen  ist,  daß  der  Frachtführer  nach  Ablauf  der  Löschzeit  noch
weiter  auf  die  Abnahme  der  Ladung  warten  soll  (Ueberliegezeit).  Der

batz  eines  das  Liegegeld  überschreitenden  Schadens  kann  in  diesem

alle  nur  wegen  Ueberschreitung  der  Ueberliegezeit  verlangt  werden.
di  Die  Ueberliegezeit  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Löschzeit.  Auf
X  Dauer  und  die  Berechnung  derselben  finden  die  Bestimmungen
im  §  29  Absatz  2  und  8  48  Absatz  3  und  4  mit  der  Maßgabe  Anvendung,
  daß  die  Ueberliegezeit  in  Ermangelung  einer  besonderen

reinbarung  höchstens  eine  Woche  beträgt.
u  8  61.  Nach  Ablauf  der  Löschzeit  oder  der  etwa  vereinbarten
borrligezeit  ist  der  Frachtführer  nicht  verpflichtet,  auf  die  Löschung

anger  zu  warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger
u  warten,

bei  Ladungen  bis  zu  10000  Kilogramm  spätestens  einen

Werktag,  »  «
bei  Ladungen  bis  zu  50000  Kilogramm  spätestens  zwei
Werktage,
bei  Ladungen  über  50000  Kilogramm  spätestens  drei

v  Werktage  »
eokrl..  Ablauf  der  Löschzeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Empfänger
a  aln  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  läuft  die  Wartezeit  nicht  eher

7  Is  bis  die  Erklärung  nachgeholt  ist  und  seit  dem  Tage,  an

“*  sie  erfolgt  ist,  die  vorstehend  bezeichneten  Fristen  verstrichen  sind.

eni  die  Erklärung  finden  die  Bestimmungen  im  8  47  Absatz  2,  3
sprechende  Anwendung.

ie  Wartezeit  läuft  in  keinem  Falle  ab,  bevor  eine  der  Löschzeit