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682  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895,

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gleichkommende  Frist  seit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff  den
Löschplatz  erreicht  hat,  verstrichen  ist.

§  52.  Nach  Ablauf  der  Wartezeit  ist  der  Frachtführer  berechtigt,
  die  Löschung  selbst  vorzunehmen  und  die  Güter  in  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  in  anderer  sicherer  Weise  zu  hinterlegen.

Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert
  er  die  Annahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,
  so  hat  der  Frachtführer  den  Absender  unverzüglich  hiervon
in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.  Ist  dies
den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder  ist  der  Absender  mit  der
Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,
  so  kann  der  Frachtführer  nach  der  Bestimmung  im  Absatz  1
verfahren,  auch  wenn  die  Wartezeit  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Er
kann,  falls  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzug
ist,  das  Gut  auch  gemäß  §  373  Absatz  2  bis  4  1343]  des  Handelsgesetzbuchs
  verkaufen  lassen.

Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes  hat  der
Frachtführer  den  Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen;
  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  die  Benachrichtigung
  von  der  Hinterlegung  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  ortsüblicher  Weise  zu  erfolgen;  im  Uebrigen  dürfen  die  Benachrichtigungen
  unterbleiben,  soweit  sie  unthunlich  sind.

§  53.  Die  88  47  bis  52  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,
wenn  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter
Raum  des  Schiffes  verfrachtet  ist  oder  der  Frachtvertrag  Stückgüter
im  Gewichte  von  10000  Kilogramm  oder  mehr  zum  Gegenstande  hat.

Die  Löschzeit  beträgt  für  den  einzelnen  Empfänger  bei  einer
von  ihm  abzunehmenden  Ladung

bis  zu  50000  Kilogramm  einen  Tag,

„  „  100000  „  zwei  Tage
und  so  fort  in  Stufen  von  50000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr
für  jede  höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500000  Kilogramm:
von  da  ab  steigt  die  Löschzeit  für  je  100000  Kilogramm  um  1e
einen  Tag;  bei  Ladungen  über  1000000  Kilogramm  beträgt  die
Löschzeit  sechzehn  Tage.  Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von
Liegegeld  oder  zum  Schadensersatze  (8  49)  tritt  jedoch  in  keinem
Falle  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  seit  dem  Zeitpunkte  ein,  mit
welchem  die  Löschzeit  einem  der  Empfänger  gegenüber  zuerst  zu
laufen  begonnen  hat.  Der  Frachtführer  ist  indeß  nicht  berechtigt,
von  mehreren  Empfängern  gleichzeitig  für  denselben  Tag  das  Liege—
geld  mehrfach  zu  beanspruchen.