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684  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

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§  58.  Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welcher  seit
der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung  durch  Verlust  oder  Beschädigung
  des  Frachtgutes  entstanden  ist,  sofern  er  nicht  beweist,
daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  Umstände  herbeigeführt
ist,  welche  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht
abgewendet  werden  konnten.

Die  Haftung  des  Frachtführers  ist  insbesondere  ausgeschlossen,
wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  aus  einem  mangelhaften
Zustande  des  Schiffes  nebst  Zubehör  oder  der  Lade=  oder  Löschgeräthschaften
  entstanden  ist,  welcher  trotz  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Frachtführers  nicht  zu  entdecken  war.  4

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,  Kunstgegenständen,
  Geld  und  Werthpapieren  haftet  der  Frachtführer  nur,
wenn  ihm  die  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des  Gutes  bei  der  Uebergabe
  zur  Beförderung  angegeben  worden  ist.

§  59.  Der  Frachtführer  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  Vereinbarung  mit  dem
Absender  auf  Deck  verladen  oder  in  Schiffen  ohne  Verdeck  befördert
  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungsweise
  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist;

2.  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung
  zum  Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  auf  dem
Transport  erfordert,  nach  Inhalt  des  Frachtbriefes  oder  Ladescheines
  unverpackt  oder  mit  mangelhafter  Verpackung  aufgegeben
  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder
der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen
Gefahr  entstanden  ist;

3.  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Verladung  und  Ausladung  von

dem  Absender  oder  Empfänger  besorgt  wird,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Verladen  und
Ausladen  oder  mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen
  Gefahr  entstanden  ist;

4.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen
natürlichen  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,
Verlust  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren
Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung
  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden  ist;
5.  in  Ansehung  lebender  Thiere,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  der  Beförderung