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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  685

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dieser  Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr
entstanden  ist.  »

Ist  ein  Schaden  eingetreten,  welcher  nach  den  Umständen  des
Falles  aus  einer  der  bezeichneten  Gefahren  entstehen  konnte,  so  wird
bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  der  Schaden  aus
der  betreffenden  Gefahr  entstanden  ist.

Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  der  vor—
stehenden  Bestimmungen  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  nach—
gewiesen  wird,  daß  der  Schaden  durch  Verschulden  des  Frachtführers
oder  seiner  Leute  entstanden  ist.  1
8§  60.  Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  und  bei  den
die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  berührenden  Wasserstraßen  der
zundesrath  sind  befugt,  für  gewisse  Güter  zu  bestimmen,  daß  für
in  Mindergewicht  oder  ein  Mindermaß,  das  einhalb  vom  Hundert
nicht  übersteigt,  der  Frachtführer  nicht  verantwortlich  sein  soll,  es  sei
denn,  daß  ihm  nachweisbar  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.
Sind  lose  geladene  Güter  von  gleichartiger  Beschaffenheit  für
verschiedene  Empfänger  an  Bord,  ohne  daß  die  einzelnen  Partien
durch  dichte  Wände  getrennt  lagern,  so  ist  das  Mindergewicht  oder
Mindermaß  und  ebenso  ein  etwaiges  Uebergewicht  oder  Uebermaß
unter  die  einzelnen  Empfänger  nach  dem  Verhältnisse  der  für  sie
estimmten  Mengen  zu  vertheilen.

§  61.  Nach  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfangsberechtigten
  können  wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des
Gutes,  die  bei  der  Annahme  äußerlich  erkennbar  ist,  Ansprüche  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  vor  der  Annahme  der  Zustand  des
Gutes  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  festgestellt  ist.  !*½1
egen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die  bei
nnahme  äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  kann  der  Frachtführer
auch  nach  der  Annahme  des  Gutes  in  Anspruch  genommen  werden,
venn  der  Mangel  in  der  Zeit  zwischen  der  Uebernahme  des  Gutes
urch  den  Frachtführer  und  der  Ablieferung  entstanden  ist  und  die
Frststellung  des  Mangels  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  unerzüglich
  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  binnen  einer  Woche
*“  der  Annahme  beantragt  wird.  Ist  dem  Frachtführer  der

angel  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  binnen  der  bezeichseten
  Frist  angezeigt,  so  genügt  es,  wenn  die  Feststellung  unver-|m
  li  nach  dem  Zeitpunkte  beantragt  wird,  bis  zu  welchem  der
stängang  einer  Antwort  des  Frachtführers  unter  regelmäßigen  Uman
  en  erwartet  werden  darf.

F  Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten

eststellung  sind  von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein  Verlust

der  A