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686  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

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oder  eine  Beschädigung  ermittelt  wird,  für  welche  derselbe  Ersatz
leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  die  Vorschriften  der  Absätze  1,
2  nicht  berufen,  wenn  er  den  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe
Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.

§  62.  L[61a.]  Der  Frachtführer  haftet  für  den  durch  verspätete
  Ablieferung  des  Gutes  entstandenen  Schaden,  es  sei  denn,
daß  die  Verspätung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen
  bezahlt  und  das  Gut  angenommen,  so  kann  der  Anspruch
nicht  geltend  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Frachtführer  die
Verspätung  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.

Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  auch  auf  andere  Ansprüche
gegen  den  Frachtführer  aus  dem  Frachtvertrag  Anwendung,  soweit
die  Ansprüche  nicht  den  Vorschriften  des  §  61  unterliegen.

§  63.  L62.]  Wenn  die  Fracht  nach  Maß,  Gewicht  oder  Menge
der  Güter  bedungen  ist,  so  ist  die  Angabe  in  dem  Frachtbriefe  oder
Ladescheine  über  Maß,  Gewicht  oder  Menge  für  die  Berechnung  der
Fracht  entscheidend.  In  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  ist  anzunehmen,
  daß  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  abgelieferten  und
nicht  der  übernommenen  Güter  für  die  Höhe  der  Fracht  entscheiden
  soll.

§  64.  L63.]  Für  Güter,  welche  durch  einen  Unfall  verloren
gegangen  sind,  ist  die  Fracht  nach  dem  Verhältnisse  des  zur  Zeit
des  Unfalls  bereits  zurückgelegten  Theiles  der  Reise  zur  ganzen
Reise  zu  entrichten  (Distanzfracht).

Bei  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht
allein  das  Verhältniß  der  bereits  zurückgelegten  Entfernung,  sondern
auch  das  Verhältniß  des  Aufwandes  an  Kosten,  Zeit  und  Mübhen,
welche  durchschnittlich  mit  dem  vollendeten  und  dem  nicht  vollendeten
Theile  der  Reise  verbunden  sind.

§  65.  l64.]  Für  Güter,  welche  in  Folge  ihrer  natürlichen
Beschaffenheit  zu  Grunde  gegangen  oder  an  Gewicht  vermindert  sind,
ist  die  volle  Fracht  zu  bezahlen.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
von  Thieren,  welche  unterwegs  gestorben  sind.

§  66.  L65.]  In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung
fallen  die  Unkosten  der  Schiffahrt,  insbesondere  die  Hafen-,  Schleusen,
Kanal=  und  Brückengelder,  die  Lootsengebühren  sowie  die  im  regelmäßigen
  Verlaufe  der  Reise  aufgewendeten  Kosten  für  Schlepplohn
und  Ableichterung  dem  Frachtführer  zur  Last;  dagegen  gehören  die
Ufer-,  Krahn=  und  Wiegegelder,  imgleichen  die  Kosten  einer  auf  Ver-