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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  687
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langen  der  Ladungsbetheiligten  vorgenommenen  Auseisung  sowie  die
besonderen  Kosten,  welche  durch  die  auf  Verlangen  der  Ladungsbetheiligten
  bewirkte  Uebernahme  oder  Ablieferung  der  Güter  bei
is,  Sturm,  Hochwasser,  zur  Nachtzeit  oder  an  Sonntagen  und  allgemeinen
  Feiertagen  entstehen,  zu  denjenigen  Auslagen  und  Aufwendungen,
  deren  Ersatz  der  Frachtführer  verlangen  kann.

Die  Fälle  der  großen  Haverei  werden  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

8§  67.  [66.]  Enthält  der  Frachtbrief  oder  Ladeschein  die  Bestimmung,
  daß  der  Frachtführer  franko  abzuliefern  hat,  so  steht  dies
im  Zweifel  der  Geltendmachung  des  Pfandrechts  des  Frachtführers
8  440  [Art.  409]  des  Handelsgesetzbuchs)  wegen  der  Zollgelder  sowie
wegen  der  sonstigen  Auslagen  und  der  Liegegelder  für  die  Zeit  nach
em  Antritt  der  Reise  nicht  entgegen.

#§  68.  l67.]  Wird  der  Antritt  der  Reise  durch  Zufall  dauernd
verhindert,  so  tritt  der  Frachtvertrag  außer  Kraft,  ohne  daß  der
eine  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet  ist.

Als  dauernde  Verhinderung  ist  es  insbesondere  anzusehen:

1.  wenn  das  Schiff,  mit  welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen
hatte,  verloren  geht,  oder  derart  beschädigt  wird,  daß  die  Reise
nicht  ohne  eine  umfassende  Ausbesserung  des  Schiffes  angetreten
werden  kann;  als  Ausbesserung  dieser  Art  gilt  namentlich  eine
su  welche  die  vollständige  Löschung  der  Ladung  nothwendig
ma  t;
wenn  die  zu  befördernden  Güter  verloren  gehen,  vorausgesetzt,

daß  sie  nicht  blos  nach  Art  und  Gattung,  sondern  speziell  im

Frachtvertrage  bezeichnet  oder  bereits  verladen  oder  doch  von

em  Frachtführer  übernommen  waren.
de  §.  69.  [68.]  Wird  nach  dem  Antritt  der  Reise  die  Fortsetzung
erselben  durch  Zufall  dauernd  verhindert,  so  finden  die  Bestimmungen
§  68  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  für  den  zurückgelegten

heil  der  Reise  Distanzfracht  (8  64  Absatz  2)  zu  entrichten  ist.
des  8  70.  l69.]  Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
ver  Schiffes  ist  trotz  der  Auflösung  des  Frachtvertrages  der  Schiffer
u  bflichtet,  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten  für  das  Beste  der  Ladung
orgen.  Er  ist  im  Falle  der  Dringlichkeit  berechtigt  und  verpflichtet,
entw  ohne  vorherige  Anfrage,  je  nachdem  es  den  Umständen  entspricht,
and  eder  die  Ladung  für  Rechnung  der  Betheiligten  mittelst  eines

"  *  Schiffes  nach  dem  Ablieferungsorte  befördern  zu  lassen  oder
regel  uflagerung  derselben  zu  bewirken.  Von  den  getroffenen  Maß--

  nsind  die  Betheiligten  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen.

71.  I70.]  Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise