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688  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

ohne  Verschulden  des  Absenders  zeitweilig  verhindert,  so  braucht  der
Absender  die  Aufhebung  des  Hindernisses  nicht  abzuwarten,  er  kann
vielmehr  vom  Vertrage  zurücktreten.

In  diesem  Falle  sind  dem  Frachtführer  die  Kosten  der  Vor—
bereitung  der  Reise,  die  Kosten  der  Wiederausladung  und  für  den
zurückgelegten  Theil  der  Reise  Distanzfracht  (8  64  Absatz  2)  zu
vergüten.

Muß  der  Frachtführer  überwintern,  so  findet  ein  Rücktritt  des
Absenders  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht  statt.
In  diesem  Falle  ist  der  Absender  zur  Zurücknahme  der  Güter  nur
nach  den  Bestimmungen  der  88  36  bis  39  berechtigt.

§  72.  I71.]  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  demselben  von
dem  Frachtführer  nach  Verladung  der  Güter  ein  Ladeschein  auszustellen,
  durch  welchen  der  Frachtführer  sich  zur  Auslieferung  der  Güter
an  den  legitimirten  Besitzer  des  Scheines  verpflichtet.  Das  Verlangen
ist  vor  Beginn  der  Verladung  der  Güter  zu  stellen.

Der  Ladeschein  hat  außer  den  im  §  445  IArt.  414]  des  Handelsgesetzbuchs
  aufgeführten  Angaben  auch  die  Bezeichnung  des  Schiffes
zu  enthalten,  in  welches  die  Güter  verladen  sind.

Wird  der  Ladeschein  an  die  Order  einer  Person  ausgestellt,
welche  am  Ablieferungsorte  weder  ihren  Wohnsitz  noch  eine  Niederlassung
  hat,  so  kann  der  Frachtführer  die  Bezeichnung  einer  Meldeadresse
  verlangen,  bei  welcher  ihm  nach  der  Ankunft  am  Ablieferungsorte
  die  Person  des  Ladescheinbesitzers  bekannt  zu  geben  ist.  Die
Meldeadresse  ist  auf  dem  Ladescheine  zu  vermerken.  "

§  73.  Der  Frachtführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  im
Ladescheine  enthaltenen  Bezeichnung  der  Zahl,  des  Maßes  oder  des
Gewichtes  der  verladenen  Güter,  es  sei  denn,  daß  durch  den  Zusatz
„Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden
Vermerk  ersichtlich  gemacht  ist,  daß  die  Güter  dem  Frachtführer  nicht
zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen  sind.

Erklärt  sich  der  Absender  bereit,  die  Zuzählung,  Zumessung
oder  Zuwiegung  der  Güter  auf  seine  Kosten  vornehmen  zu  lassen
so  ist  der  Frachtführer  nicht  berechtigt,  einen  Zusatz  der  im  Absatz  1
bezeichneten  Art  in  den  Ladeschein  aufzunehmen.

Die  Bestimmungen  des  8  60  bleiben  unberührt.  ·

§  74.  Der  Frachtführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  im
Ladescheine  enthaltenen  Bezeichnung  der  Güter,  sofern  er  nicht  bewei  tdaß
  die  Unrichtigkeit  der  Bezeichnung  bei  Anwendung  der  Sorgfalt
eines  gewöhnlichen  Frachtführers  nicht  zu  erkennen  war.

Sind  dem  Frachtführer  die  Güter  in  Verpackung  oder  in  9½
schlossenen  Gefäßen  übergeben  und  ist  dies  aus  dem  Ladescheine  zu