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Abschnitt  V.  Haverei.  689
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ersehen,  so  trifft  den  Frachtführer  keine  Verantwortlichkeit  für  die
richtige  Bezeichnung  des  Inhalts,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  bösliche
andlungsweise  nachgewiesen  wird.

§  75.  In  den  Fällen  des  8  73  Absatz  1  und  des  8  74
beschränkt  sich  die  Haftung  des  Frachtführers  auf  den  Ersatz  des
einderwerths,  welcher  aus  der  Nichtübereinstimmung  der  Güter
mit  der  im  Ladescheine  enthaltenen  Bezeichnung  sich  ergiebt.  Fällt
em  Frachtführer  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last,  so  hat  er
den  vollen  Schaden  zu  ersetzen.  1

§  76.  Uebernimmt  der  Frachtführer  Güter,  deren  Beschädigung,
shlechte  Beschaffenheit  oder  mangelhafte  Verpackung  bei  der  Ver—
ladung  äußerlich  erkennbar  ist,  so  hat  er  den  Mangel  im  Ladescheine
zu  vermerken,  widrigenfalls  er  dem  Empfänger  für  den  aus  dem
tangel  sich  ergebenden  Minderwerth  der  Güter  verantwortlich  ist.
d  8  77.  Für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck  haftet
er  Schiffseigner,  sofern  das  Gepäck  von  dem  Schiffer  oder  einer
dazu  bestellten  Person  übernommen  ist,  in  gleicher  Weise  wie  der
rachtführer  für  Frachtgüter.  »
Er  hat  wegen  des  Frachtgeldes  ein  Pfandrecht  an  dem  Gepäck,
olange  dasselbe  zurückbehalten  oder  hinterlegt  ist.  Die  Wirkungen
nd  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  bestimmen  sich  im  Uebrigen
aach  den  für  das  Pfandrecht  des  Frachtführers  an  den  Frachtgütern
geltenden  Vorschriften.

Fünfter  Abschnitt.
Haverei.

od  8  78.  Große  Haverei  sind  alle  Schäden,  welche  einem  Schiffe
8  der  Ladung  desselben  oder  beiden  zum  Zweck  der  Errettung
des  aus  der  gemeinsamen  Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf
M  en  Geheiß  vorsätzlich  zugefügt  werden,  sowie  auch  die  durch  solche
er  regeln  ferner  verursachten  Schäden  einschließlich  des  Verlustes
den  Fracht  für  aufgeopferte  Güter,  desgleichen  die  Kosten,  welche  zu
von  bezeichneten  Zweck  von  dem  Schiffer  oder  nach  seiner  Anweisung
einem  der  Ladungsbetheiligten  aufgewendet  werden.  1
getra  ie  große  Haverei  wird  von  Schiff  und  Ladung  gemeinschaftlich
das  En:  die  Havereivertheilung  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn  sowohl
entw  chiff  als  auch  die  Ladung  und  zwar  jeder  dieser  Gegenstände
eder  ganz  oder  theilweise  wirklich  gerettet  worden  sind.
veruniil  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch  einen  Unfall
den  achten  Schäden  und  Kosten  (besondere  Haverei)  werden  von
allei  sgenthümern  des  Schiffes  und  der  Ladung,  von  jedem  für  sich
in  getragen.

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bebberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  4