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690  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

§  79.  Die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  große  Haverel
wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr  in  Folge  des  Verschuldens
  eines  Dritten  oder  auch  eines  Betheiligten  herbeigeführt  ist.

Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,
kann  jedoch  wegen  der  ihm  etwa  entstandenen  Schäden  keine  Vergütung
  fordern  und  ist  den  Beitragspflichtigen  für  den  Verlust  verantwortlich,
  welchen  sie  dadurch  erleiden,  daß  der  Schaden  als  große
Haverei  zur  Vertheilung  kommt.

Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,
  so  trägt  die  Folgen  dieses  Verschuldens  auch  der  Schiffseigner
  nach  Maßgabe  der  88  3  und  4.

8§80.  Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegenstande
beizutragen,  wird  dadurch,  daß  derselbe  später  von  besonderer  Haverei
betroffen  wird,  nur  dann  vollständig  aufgehoben,  wenn  der  Gegenstand
  ganz  verloren  geht.

§  81.  Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen  Haveret
gehörenden  Beschädigung  wird  durch  eine  besondere  Haverei,  welche
den  beschädigten  Gegenstand  später  trifft,  sei  es,  daß  er  von  Neuem
beschädigt  wird  oder  ganz  verloren  geht,  nur  insoweit  aufgehoben,
als  bewiesen  wird,  daß  der  spätere  Unfall  mit  dem  früheren  nicht
allein  in  keinem  Zusammenhange  steht,  sondern  daß  er  auch  den
früheren  Schaden  nach  sich  gezogen  haben  würde,  wenn  dieser  ni
bereits  entstanden  gewesen  wäre.

Sind  jedoch  vor  Eintritt  des  späteren  Unfalls  zur  Wiederher—
stellung  des  beschädigten  Gegenstandes  bereits  Aufwendungen  gemacht,
so  bleibt  rücksichtlich  dieser  der  Anspruch  auf  Vergütung  bestehen.

8  82.  In  Bezug  auf  den  Umfang  der  großen  Haverei  gelten,
sofern  die  allgemeinen  Voraussetzungen  derselben  vorhanden  sind—
die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über
Bord  geworfen,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Masten,  Anker,
Ankertaue  oder  Ankerketten  gekappt  worden  sind,  so  gehören  zur
großen  Haverei  sowohl  diese  Schäden  selbst,  als  die  durch  solche
Maßregeln  an  Schiff  oder  Ladung  ferner  verursachten  Schäder-2.

  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  guan
theilweise  in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  gehör
zur  großen  Haverei  sowohl  der  Leichterlohn,  als  der  Schade
welcher  bei  dem  Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug  oder  bet
dem  Rückladen  in  das  Schiff  der  Ladung  oder  dem  Schiffe  zuf
gefügt  worden  ist,  sowie  der  Schaden,  welcher  die  Ladung  au
dem  Leichterfahrzeuge  betroffen  hat.