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Abschnitt  V.  Haverei.  691

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Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise
erfolgen,  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.

3.  Wenn  das  Schiff  absichtlich  festgefahren  ist,  um  das  Sinken
desselben  abzuwenden,  oder  wenn  das  Schiff  absichtlich  zum
Sinken  gebracht  ist,  um  eine  Zerstörung  desselben  und  der
Ladung  durch  Feuer  zu  verhüten,  so  gehören  zur  großen  Haverei
sowohl  die  durch  die  Maßregel  entstandenen  Schäden  als  auch
die  Kosten  und  Schäden  der  Abbringung  oder  Hebung.

Wird  das  Schiff  nicht  abgebracht  oder  gehoben  oder  wird
es  nach  der  Abbringung  oder  Hebung  als  reparaturunfähig
befunden,  so  findet  eine  Havereivertheilung  nicht  statt.

Ist  das  Schiff  gesunken,  ohne  daß  dies  zur  Rettung  von
Schiff  und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  war,  so  gehören
zwar  nicht  die  durch  den  Unfall  veranlaßten  Schäden,  wohl
aber  die  zur  gemeinsamen  Hebung  von  Schiff  und  Ladung  verwendeten
  Kosten  sowie  die  zu  diesem  Zweck  dem  Schiffe  oder
der  Ladung  absichtlich  zugefügten  Schäden  zur  großen  Haverei.
Wenn  zur  Abwendung  einer  durch  Eisgang  oder  durch  andere
Umstände  verursachten  Gefahr,  zu  deren  Beseitigung  die  ordnungsmäßige
  Bemannung  des  Schiffes  nicht  ausreicht,  Hülfsmannschaften
  oder  Schleppdampfer  angenommen  werden,  so  gehören
  die  hierdurch  entstehenden  Kosten  und  Schäden  zur  großen
Haverei.  Erfolgt  die  Annahme  von  Schleppdampfern  oder  Hülfsmannschaften
  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise,  so  liegt  große
Haverei  nicht  vor.

Wenn  das  Schiff  wegen  Eintritts  des  Winterfrostes  gezwungen
ist,  einen  Zwischenhafen  aufzusuchen,  so  gehören  zur  großen
Haverei  die  Kosten  des  Ein=  und  Auslaufens,  die  Schlepplöhne,
die  Hafengebühren,  die  für  die  Bewachung  des  beladenen  Schiffes
erforderlich  gewordenen  Kosten  und,  wenn  zur  Erleichterung  des
Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in  Leichterfahrzeuge
übergeladen  worden  ist,  der  Leichterlohn,  sowie  der  durch  die
achterung  entstandene  Schaden  gemäß  der  Bestimmung  unter
r.

uths  83.  Wird  außer  dem  Falle  des  8  82  Nr.  5  das  Schiff  gezu
  biet  die  Reise  zu  unterbrechen  und  an  einem  Zwischenorte  liegen
sleh  eiben,  so  gehören  die  durch  den  Aufenthalt  an  diesem  Orte  ent—
enden  Kosten  und  Schäden  nicht  zur  großen  Haverei.
Koste  84.  Wenn  durch  die  Auseinandersetzung  unter  den  Betheiligten
n  entstehen,  so  gehören  auch  diese  Kosten  zur  großen  Haverei.
gilt  insbesondere  von  den  Kosten  für  die  Ermittelung  der
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