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692  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

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Schäden  und  für  die  Aufstellung  der  Rechnung  über  die  große  Haverei
(Dispache).

§  85.  In  Bezug  auf  den  Umfang  und  die  Berechnung  der
für  die  große  Haverei  zu  beanspruchenden  Vergütungen  und  der  für
dieselbe  zu  leistenden  Beiträge  finden  die  auf  die  Seeschiffahrt  bezüglichen
  Bestimmungen  der  88  709  bis  720,  722  bis  724  Art.  711
bis  722,  724  bis  7261]  des  Handelsgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
Güter,  welche  sich  zur  Zeit  des  Havereifalles  in  einem  Leichterfahrzeuge
  befunden  haben  (Handelsgesetzbuch  8  718  fArt.  720)),  sind  jedoch
nur  unter  der  Voraussetzung  beitragspflichtig,  daß  sie  sich  mit  dem
Schiffe  in  Gefahr  befunden  haben.  Auch  findet  bei  der  Ermittelung
des  von  der  Ladung  zu  leistenden  Beitrags  (Handelsgesetzbuch  8719
[Art.  721)  ein  Abzug  des  Zolles  für  gerettete  Güter  nur  insoweit
statt,  als  der  Zoll  noch  nicht  entrichtet  ist.

Bei  der  Schadensberechnung  bleiben  die  Beschädigungen  und
Verluste  außer  Ansatz,  welche  betreffen:

1.  diejenigen  Güter,  über  die  weder  ein  Frachtbrief  oder  Lade—
schein  ausgestellt  ist,  noch  das  Manifest  oder  Ladebuch  Auskunft
  giebt;

2.  die  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere,  welche  dem  Frachtführer
  nicht  bezeichnet  sind.

Die  Ausnahme  unter  Nr.  1  gilt  nicht  für  den  Hafenverkehr.
8§  86.  Die  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Orte,
wo  die  Reise  endet.

§  87.  Die  Dispache  ist  von  dem  Schiffer  unverzüglich  aufzustellen.


Derselbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  ver—
pflichtet,  die  Aufstellung  einem  Sachverständigen  (Dispacheur)  zu  übertragen.
  In  Ermangelung  eines  für  Havereifälle  bei  der  Binnenoder
  Seeschiffahrt  ein  für  allemal  bestellten  Dispacheurs  hat  au
Antrag  das  Amtsgericht  eine  geeignete  Person  als  Dispacheur  besonders
  zu  bestellen.

Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufstellung  der  Dispache
erforderlichen  Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  insbesondere
  Frachtbriefe,  Ladescheine  und  Fakturen,  dem  Schiffer  oder
Dispacheur  mitzutheilen.

§  88.  Wird  die  Aufstellung  der  Dispache  verzögert,  so  ist  jeder
Betheiligte,  unbeschadet  seines  Anspruchs  auf  Ersatz  des  durch  die
Verzögerung  entstandenen  Schadens,  befugt,  die  Aufstellung  der  Dispache
  durch  einen  Dispacheur  selbst  zu  veranlassen  und  zu  betreiben-8

  89.  Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der  von  dem