—  —

Abschnitt  VI.  Zusammenstoß  von  Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung.  693
—  —

Schiffe  zu  entrichtenden  Beiträge  die  Rechte  von  Schiffsgläubigern
88  102  bis  115).

Aurch  in  Ansehung  der  beitragspflichtigen  Güter  steht  den  Vergütungsberechtigten
  an  den  einzelnen  Gütern  wegen  des  von  diesen
zu  entrichtenden  Beitrags  ein  Pfandrecht  zu.  Das  Pfandrecht  kann
ledoch  nach  der  Auslieferung  der  Güter  nicht  zum  Nachtheile  des
dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,
geltend  gemacht  werden.

Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten
  zustehende  Pfandrecht  wird  für  sämmtliche  Berechtigte  durch

en  Frachtführer  ausgeübt.  Die  Geltendmachung  des  Pfandrechts
durch  den  Frachtführer  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  die
für  das  Pfandrecht  des  Frachtführers  wegen  der  Fracht  und  der

Uslagen  gelten.  1

§  90.  Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Beitrags
  wird  durch  den  Havereifall  nicht  begründet.
½  Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn
ihm  bei  der  Annahme  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag
zu  entrichten  sei,  für  den  letzteren  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als
er  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den
Gütern  hätte  geleistet  werden  können.

§  91.  Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  welchen  Havereibeiträge
haften,  vor  deren  Berichtigung  oder  Sicherstellung  nicht  ausliefern,
idrigenfalls  er  für  die  Beiträge  insoweit  verantwortlich  wird,  als
sese,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern
etten  geleistet  werden  können.
i  Gegen  Hinterlegung  des  beanspruchten  Beitrags  bei  einer  öffent—
ichen  Hinterlegungsstelle  hat  die  Auslieferung  der  Güter  zu  erfolgen.
ß  Wird  diese  Hinterlegung  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  berechigt,
  die  Güter  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  in  anderer
icherer  Weise  zu  hinterlegen.

Sechster  Abschnitt.
Zusammenstoß  von  Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung.

soß  8  92.  In  Bezug  auf  die  Schadensersatzpflicht  beim  Zusammen-6
  8  von  Schiffen  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  finden

gesestorschriften  der  88  731  bis  739  (Art.  736  bis  7411  des  Handels-St

  Hbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  die
elle  des  Rheders  der  Schiffseigner  tritt.

san  §.  03.  Wird  ein  in  Gefahr  befindliches,  von  der  Schiffsbebung
  verlassenes  Schiff,  oder  wird  aus  einem  solchen,  vom  Unter-