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694  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1885.

gange  unmittelbar  bedrohten  Schiffe  die  Ladung  ganz  oder  theilweise
geborgen,  so  hat  der  Berger  Anspruch  auf  Bergelohn.  »

Wird  außer  den  bezeichneten  Fällen  ein  Schiff  oder  dessen
Ladung  aus  einer  Schiffahrtsgefahr  durch  die  Hülfe  dritter  Personen
gerettet,  so  haben  diese  Anspruch  auf  Hülfslohn.

Der  Besatzung  des  Schiffes  steht  ein  Anspruch  auf  Berge=  oder
Hülfslohn  nicht  zu.

§  94.  In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe
des  Berge=  oder  Hülfslohnes  unter  Berücksichtigung  der  Umstände
des  Falles  durch  das  Gericht  nach  billigem  Ermessen  festgesetzt.

Der  Berge=  und  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für
die  Aufwendungen,  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Rettens  geschehen
  sind.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,
  die  Kosten  für  die  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung
und  Veräußerung  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände,  sowie
die  auf  diesen  ruhenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben.  „

Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge=  oder  Hülfslohnes
kommen  insbesondere  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete
  Zeit,  die  geleisteten  Dienste,  die  geschehenen  Aufwendungen,
die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,  die  Gefahr,  welcher  dieselben
  ihre  Person,  ihre  Fahrzeuge  oder  ihre  Geräthe  ausgesetz
haben,  sowie  die  Gefahr,  welche  den  geborgenen  oder  geretteten
Gegenständen  gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (Absatz  8)
verbliebene  Werth  derselben.

§  95.  Haben  sich  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder
Hülfeleistung  betheiligt,  so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  unter
dieselben  nach  Maßgabe  der  persönlichen  und  sachlichen  Leistungen
der  Einzelnen  vertheilt.

Zur  entsprechenden  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,
welche  sich  in  derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterzogen
  haben.  1

Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  von  einem  anderen  Schiffe
geborgen  oder  gerettet,  so  hat  der  Schiffseigner  des  letzteren  einen
angemessenen  Theil  des  Berge=  oder  Hülfslohnes  zu  beanspruchen

§  96.  Auf  Berge=  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:

1.  wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  wer  ohne  Erlaub—
niß  des  anwesenden  Schiffers  das  Schiff  betreten  hat;

2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigenthümer
  oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  gemacht
  hat.  »

§97.WegenderBergungs-undHülfskoften,  einschließlich