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Abschnitt  VI.  Zusammenstoß  von  Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung.  695
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des  Berge=  und  Hülfslohnes,  stehen  dem  Gläubiger  im  Falle  der
Rettung  des  Schiffes  die  Rechte  der  Schiffsgläubiger  (88  102  bis
115)  und  im  Falle  der  Rettung  von  Gütern  ein  Pfandrecht  an
diesen  zu.  Geborgene  Gegenstände  können  bis  zur  Sicherheitsleistung
zurückbehalten  werden.

Die  Pfandklage  kann  hinsichtlich  des  Schiffes  und  der  Fracht
und,  solange  die  Ladungsgüter  noch  nicht  ausgeliefert  sind,  auch  hin—
sichtlich  dieser  gegen  den  Schiffer  gerichtet  werden.  Zuständig  ist  das

ericht,  in  dessen  Bezirk  die  Bergung  oder  Hülfeleistung  stattge—
unden  hat.

8  98.  Nach  Auslieferung  der  Güter  kann  das  Pfandrecht  nicht
zum  Nachtheile  eines  dritten  Erwerbers  geltend  gemacht  werden,
welcher  den  Besitz  der  geborgenen  oder  geretteten  Güter  in  gutem
Glauben  erlangt  hat.

§99.  Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  Befriedigung  oder
Sicherstellung  des  Gläubigers  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem
Gläubiger  insoweit  verantwortlich  wird,  als  dieser,  wenn  die  Ausleferung
  nicht  bewirkt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  befriedigt  werden
onnen.
.  Hat  der  Schiffseigner  die  Auslieferung  der  Güter  angeordnet,

o  finden  die  Vorschriften  im  8  7  Absatz  2,  3  Anwendung.

§  100.  Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Bergungs-  und  Hülfskosten  wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung
nicht  begründet.

Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der

Annahme  bekannt  ist,  daß  davon  Bergungs=  oder  Hülfskosten  zu  berichtigen
  sind,  für  diese  Kosten  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  sie,
falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  berichtigt
  werden  können.
ß  Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausge—
ieferten  Gütern  geborgen  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche  Haftung
Empfängers  nicht  über  den  Betrag  hinaus,  welcher  bei  Ver—
Veilung  der  Kosten  über  sämmtliche  Gegenstände  auf  die  ausgeleferten
  Güter  fällt.

v  §  101.  Für  die  der  See  zunächst  gelegenen  Binnengewässer
annen  durch  Verordnung  der  Landesregierungen  hinsichtlich  des  Verahrens
  bei  der  Bergung  und  Hülfeleistung  und  hinsichtlich  der  zu-Cendigen
  Behörden,  sowie  hinsichtlich  der  Behandlung  der  geborgenen
fürbenstände  und  der  Festsetzung  der  Bergungs=  und  Hülfskosten  die

werdie  Seeschiffahrt  geltenden  Vorschriften  für  anwendbar  erklärt
en.