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696  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

Siebenter  Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
8  102.  Die  nachstehenden  Forderungen  gewähren  die  Rechte

eines  Schiffsgläubigers:

1.

die  öfffentlichen  Schiffs-  und  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere  die
Brücken-,  Schleusen-,  Kanal-  und  Hafengelder;

2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  der

3.

Schiffsbesatzung;
die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs-  und  Hülfskosten,  ein—
schließlich  des  Berge=  und  Hülfslohnes;

die  Beiträge  zur  großen  Haverei;

die  Forderungen  aus  Geschäften,  welche  der  Schiffer  außer—
halb  der  im  §  15  bezeichneten  Orte  zur  Abwendung  einer
dringenden  Gefahr  von  Schiff  oder  Ladung  geschlossen  hat,
auch  wenn  der  Schiffer  Eigenthümer  oder  Miteigenthümer  des
Schiffes  ist;

die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der

Ladungsgüter  und  des  im  8  77  bezeichneten  Reisegepäcks;
die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen
aus  Rechtsgeschäften,  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner
gesetzlichen  Befugnisse  (88  15,  16)  und  nicht  mit  Bezug  aus
eine  Vollmacht  geschlossen  hat,  sowie  die  nicht  unter  eine  der
vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen  wegen  Nichterfüllung
oder  wegen  unvollständiger  oder  mangelhafter  Erfüllung  eines
von  dem  Schiffseigner  geschlossenen  Vertrages,  insofern  dessen
Ausführung  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört
hat  (8  4  Nr.  2);

die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der
Schiffsbesatzung  (8  3,  §  4  Nr.  3),  auch  wenn  dieselbe  Eigenthümer
  oder  Miteigenthümer  des  Schiffes  ist;

6.  die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  nach  den  Vorschriften

  über  die  Unfallversicherung,  der  Versicherungsanstalt
nach  den  Vorschriften  über  die  Invalidenversicherung  und  den
Gemeinden  und  Krankenkassen  nach  den  Vorschriften  über  die
Krankenversicherung  gegen  den  Schiffseigner  zustehen.

8  103.  Die  Schiffsgläubiger  haben  an  dem  Schiffe  nebst  Zubehör

  ein  Pfandrecht.

Das  Pfandrecht  ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  des  Schiffes

verfolgbar.

Die  Befriedigung  aus  dem  Pfande  erfolgt  auf  Grund  eines