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Abschnitt  VII.  Schiffsgläubiger.  697
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boesteskbaren  Titels  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollre
  ung.
§  104.  Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich
außerdem  auf  die  Bruttofracht  derjenigen  Frachtfahrt,  aus  welcher
ihre  Forderung  entstanden  ist.
Für  die  im  8  102  unter  Nr.  2  aufgeführten  Forderungen  der
Schiffsbesatzung  besteht  ein  Pfandrecht  an  der  Fracht  der  sämmtlichen
rachtfahrten,  welche  unter  den  Dienstvertrag  fallen,  aus  dem  die
Vorderungen  entstanden  sind.
Als  Frachtfahrt  gilt  jede  Reise,  welche  entweder  auf  Grund
anes  neuen  Frachtvertrages  oder  nach  vollständiger  Löschung  der
adung  angetreten  wird.
Der  Fracht  steht  im  Sinne  dieses  Abschnitts  das  für  die  Beförderung
  von  Personen  zu  entrichtende  Fahrgeld  und  bei  Schleppschiffen
  der  Schlepplohn  gleich.
„  §  105.  Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht
gilt  in  gleichem  Maße  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten.
§  106.  Von  den  im  §  102  unter  Nr.  1  bis  5  aufgeführten
Forderungen  gehen  die  eine  spätere  Frachtfahrt  betreffenden  denjenigen
vor,  welche  eine  frühere  Frachtfahrt  betreffen.  Zu  den  die  letzte
Frachtfahrt  betreffenden  Forderungen  werden  auch  diejenigen  gerechnet,
elche  nach  Beendigung  dieser  Frachtfahrt  entstanden  sind.
S  Für  die  im  8  102  unter  Nr.  2  aufgeführten  Forderungen  der
)hiffsbesatzung  bestimmt  sich  das  Vorzugsrecht  nach  der  letzten  Frachtahrt,
  welche  unter  den  Dienstvertrag  fällt,  aus  dem  die  Forderungen
ntstanden  sind.
§  107.  Die  Rangordnung  der  Forderungen,  welche  dieselbe
rü  achtfahrt  betreffen  oder  als  dieselbe  Frachtfahrt  betreffend  anzudien
  sind  (8  106),  bestimmt  sich  durch  die  Nummernfolge,  in  welcher
e  Forderungen  im  8  102  aufgeführt  sind.
hab  Von  den  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Forderungen
on##en  die  unter  derselben  Nummer  aufgeführten  den  gleichen  Rang
hne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung.
entst  on  den  unter  Nr.  3  bezeichneten  Forderungen  geht  die  später
sind  andene  der  früher  entstandenen  vor;  die  gleichzeitig  entstandenen
bes  gleichberechtigt.  Forderungen,  welche  aus  Anlaß  eines  und
selben  Nothfalles  entstanden  sind,  gelten  als  gleichzeitig  entstanden.
stehen  108.  Die  im  8  102  unter  Nr.  6  bezeichneten  Forderungen
en  allen  übrigen  Forderungen  von  Schiffsgläubigern,  ohne  Rückt
  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung,  nach.
ran  8  109.  Das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers  hat  den  Vorg
  vor  den  sonstigen  Pfandrechten  an  Schiff  oder  Fracht,  für  die