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698  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

im  §  102  unter  Nr.  4  bis  6  aufgeführten  Forderungen  jedoch  hinsichtlich
  des  Schiffes  nur  insoweit,  als  jene  Pfandrechte  nicht  früher
entstanden  sind.

Soweit  hiernach  die  sonstigen  Pfandrechte  an  dem  Schiffe  der
Forderung  eines  Schiffsgläubigers  vorgehen,  haben  sie  zugleich  den
Vorrang  vor  den  dieser  Forderung  nachstehenden  Forderungen  anderer
Schiffsgläubiger.

Erleidet  ein  Schiffsgläubiger,  welchem  der  Schiffseigner  nur
mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  dadurch  einen  Ausfall  an  seiner
Forderung,  daß  seinem  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  das  Pfandrecht
eines  Gläubigers  vorgeht,  der  nicht  Schiffsgläubiger  ist,  so  wird
der  Schiffseigner  in  Höhe  dieses  Ausfalles  persönlich  verpflichtet.

§  110.  I1I11.]  Wird  außer  dem  Falle  der  Zwangsversteigerung
das  Schiff  veräußert,  so  ist  der  Erwerber  berechtigt,  die  Ausschließung
der  unbekannten  Schiffsgläubiger  mit  ihren  Pfandrechten  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  zu  beantragen.1

§  111.  I112.]  Die  Vorschrift  des  8  110  findet  keine  Anwendung,
  wenn  nur  der  Antheil  eines  Miteigenthümers  des  Schiffes
den  Gegenstand  der  Veräußerung  bildet.

§  112.  I113.]  Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der
Fracht  ist  so  lange  wirksam,  als  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die
Frachtgelder  in  den  Händen  des  Schiffers  sind.  Dies  gilt  auch  im
Falle  einer  Abtretung  der  Frachtforderung.

Insoweit  der  Schiffseigner  die  Fracht  eingezogen  hat,  haftet  er
den  Schiffsgläubigern,  welchen  dadurch  das  Pfand  ganz  oder  zum
Theil  entgeht,  persönlich,  und  zwar  einem  jeden  in  Höhe  desjenigen
Betrages,  welcher  für  denselben  bei  Vertheilung  des  eingezogenen
Betrages  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  sich  ergiebt.  ·

Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Schiffseigners  tritt  ein  in
Ansehung  der  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht
für  Güter,  welche  für  seine  Rechnung  abgeladen  sind.

Hat  der  Schiffseigner  die  Fracht  zur  Befriedigung  eines  oder
mehrerer  Gläubiger,  welchen  ein  Pfandrecht  an  derselben  zustand,
verwendet,  so  ist  er  den  Gläubigern,  welchen  der  Vorzug  gebühr
hätte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  erwiesen  wird,  daß  er  dieselben
  wissentlich  verkürzt  hat.

§  113.  [114.]  Insoweit  bei  der  Zwangsversteigerung  oder
bei  einer  sonstigen  Veräußerung  des  Schiffes  der  Schiffseigner  das
Kaufgeld  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,  deren

Pfandrechte  in  Folge  der  Zwangsversteigerung  oder  in  Folge  eines
..

1  Vgl.  zu  HGB  §  765  S.  314.