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Abschnitt  VII.  Schiffsgläubiger.  Abschnitt  VIII.  Verjährung.  699
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nach  §  110  eingeleiteten  Aufgebotsverfahrens  erloschen  sind,  persönlich
  in  gleicher  Weise,  wie  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht.

8§  114.  I115.])  Sendet  der  Schiffseigner,  nachdem  er  von  der
Vorderung  eines  Schiffsgläubigers,  für  welche  er  nur  mit  Schiff  und
Fracht  haftet,  Kenntniß  erhalten  hat,  das  Schiff  zu  einer  neuen
Reise  aus,  ohne  daß  dies  zugleich  im  Interesse  des  Gläubigers  geoten
  war,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe  desjenigen  Betrages
  auch  persönlich  verpflichtet,  welcher  für  den  Gläubiger  sich
ergeben  haben  würde,  falls  der  Werth,  den  das  Schiff  bei  Antritt
der  Reise  hatte,  unter  die  Schiffsgläubiger  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung
  vertheilt  worden  wäre.

Bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  wird  angenommen,  daß  der
Gläubiger  bei  dieser  Vertheilung  seine  vollständige  Befriedigung
erlangt  haben  würde.

„S  115.  I116.]  Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Beshädigung
  in  Fällen  der  großen  Haverei  tritt  für  die  Schiffsgläubiger
an  Stelle  des  Gegenstandes,  für  den  die  Vergütung  bestimmt  ist.

Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  die  wegen  des  Verlustes
oder  der  Beschädigung  des  Schiffes  oder  wegen  der  durch  Verlust
oder  Beschädigung  von  Gütern  herbeigeführten  Entziehung  der  Fracht
dem  Schiffseigner  von  demjenigen  gezahlt  werden  muß,  welcher  den
Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht  hat.

Hat  der  Schiffseigner  die  Vergütung  oder  Entschädigung  ein—
dezogen,  so  haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages  den  Schiffsgläubigern
  persönlich  in  gleicher  Weise  wie  den  Gläubigern  einer

eise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (8  112).  .
§  116.  I117.]  Die  wegen  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und
Bergungs-  und  Hülfskosten  auf  den  Ladungsgütern  haftenden
fandrechte  gehen  den  im  §  443  /[Art.  411|]  des  Handelsgesetzbuchs  begeichneten
  Pfandrechten  vor.  Unter  den  ersteren  Pfandrechten  hat  das
päter  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen  den  Vorzug;  die  gleich—
zitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt;  Forderungen,  welche  aus
nlaß  desselben  Nothfalles  entstanden  sind,  gelten  als  gleichzeitig
entstanden.
In  den  Fällen  der  großen  Haverei  oder  des  Verlustes  oder  der
eschädigung  durch  rechtswidrige  Handlungen  finden  die  Vorschriften
115  entsprechende  Anwendung.
Achter  Abschnitt.
Verjährung.
8  117.  II18.)  Mit  dem  Ablaufe  eines  Jahres  verjähren:
die  öffentlichen  Schiffs=  und  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere

ie  Brücken-,  Schleusen-,  Kanal=  und  Hafengelder;