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700  Anh.  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

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2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung;
3.  die  Lootsengelder;
4.  die  Bergungs-  und  Hülfskosten  einschließlich  des  Berge-  und
Hülfslohnes;
die  Beiträge  zur  großen  Haverei;
die  Forderungen  aus  Geschäften,  welche  der  Schiffer  kraft  seiner
gesetzlichen  Befugnisse  (88  15,  16)  und  nicht  mit  Bezug  auf
eine  Vollmacht  geschlossen  hat;
7.  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
  (§  3,  §  4  Nr.  3,  8§  7,  92).
§  118.  (119.)  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  welchem  die  Forderung  fällig  geworden  ist.

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Neunter  Abschnitt.
Schiffsregister.

§  119.  I120.]  Für  Dampfschiffe  und  andere  Schiffe  mit  eigener
Triebkraft,  deren  Tragfähigkeit  mehr  als  15000  Kilogramm  beträgt,
sowie  für  sonstige  Schiffe  mit  einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als
20000  Kilogramm  sind  Schiffsregister  zu  führen.

§  120.  I121.]  Das  Schiffsregister  wird  bei  dem  zur  Führung
des  Handelsregisters  zuständigen  Gerichte  geführt.  «

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  die  Führung  des  Registers
für  die  Bezirke  mehrerer  Gerichte  einem  von  diesen  zu  übertragen
oder  mit  derselben  da,  wo  die  Führung  der  Register  für  Seeschiffe
anderen  Behörden  obliegt,  die  letzteren  zu  betrauen.

§  121.  I122.]  Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  ist
während  der  gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Von
den  Eintragungen  können  gegen  Erlegung  der  Kosten  Abschriftem
gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu  beglaubigen  sind.

§  122.  I123.]  Jedes  Schiff  ist  bei  der  Registerbehörde  des
Heimathsortes  zur  Eintragung  in  das  Schiffsregister  anzumelden-§

  123.  I124.)  Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  liegt  dem
Eigenthümer  des  Schiffes  und,  wenn  mehrere  Miteigenthümer  vor—
handen  sind,  einem  jeden  von  ihnen  ob.  »

Bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
oder  einer  Aktienkommanditgesellschaft  sind  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter,  bei  einer  juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft,
einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  einer  eingetragenen
Genossenschaft  die  gesetzlichen  Vertreter  zur  Anmeldung  verpflichtet.