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Abschnitt  IX.  Schiffsregister.  701
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Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden,  so  genügt  die  Anmeldung
urch  einen  von  ihnen.

§  124.  [125.]  Die  Anmeldung  muß  enthalten:
I.  die  Gattung  und  das  Material  sowie  den  Namen,  die  Nummer
oder  die  sonstigen  Merkzeichen  des  Schiffes;
2.  die  Tragfähigkeit  und  bei  Dampfschiffen  oder  sonstigen  Schiffen
mit  eigener  Triebkraft  die  Stärke  des  Motors;
die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung;
den  Heimathsort;
den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Eigenthümers  oder
der  Miteigenthümer  und  im  letzteren  Falle  die  Größe  des  Antheiles
  eines  jeden  Miteigenthümers;  bei  Handelsgesellschaften
genügt,  auch  soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  die  Angabe
  der  Firma  und  des  Sitzes  der  Gesellschaft;
den  Rechtsgrund,  auf  welchem  das  Eigenthum  oder  die  Eigenthumsantheile
  beruhen.
Die  Angaben  sind  glaubhaft  zu  machen.
§  125.  I126.]  Jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter
besonderen  Ordnungsnummer  eingetragen.
d  Die  Eintragung  hat  die  im  8  124  bezeichneten  Angaben  und
en  Tag  der  Eintragung  zu  enthalten.
6  Ueber  die  Eintragung  wird  von  der  Registerbehörde  eine  Urkunde
)hiffsbrief)  ertheilt,  in  welche  der  vollständige  Inhalt  der  Eintragung
uszunehmen  ist.

8  126.  L127.]  Wenn  Veränderungen  in  den  eingetragenen
Watsachen  oder  Rechtsverhältnissen  eintreten  oder  wenn  das  Schiff
“  runde  geht  oder  reparaturunfähig  wird,  so  ist  dies  zur  Eingung
  in  das  Schiffsregister  anzumelden.
sch  „In  Bezug  auf  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  finden  die  Vor—
boriften  der  88  123,  124  entsprechende  Anwendung.  Zur  Anmeldung
“  Veräußerung  des  Schiffes  oder  eines  Antheiles  an  demselben  ist
r  Erwerber  verpflichtet.
tra  Der  Schiffsbrief  ist  mit  der  Anmeldung  einzureichen;  die  Ein—
gung  wird  auf  demselben  durch  die  Registerbehörde  vermerkt.
bei  Om  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerdte
  hat  die  Registerbehörde  nach  Vollzug  der  Eintragung  den
isfsbrief  mit  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Registerinhalts  der
en  Registerbehörde  zur  Bewirkung  der  Eintragung  zu  übersenden.
oblt  §  127.  1128.]  Das  Gericht  hat  die  Betheiligten  zu  den  ihnen
legenden  Anmeldungen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.
Das  Verfahren  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für

einer