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702  Anhang  XIII.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d,  Binnenschiffahrt,  v.  15.  Juni  1895.

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die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  in  Betreff  der  Anmeldungen
zum  Handelsregister  gelten.

§  128.  I129.)  Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß
auch  Schiffe  von  einer  geringeren  als  der  im  §  119  bezeichneten
Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister  einzutragen  sind.  Auf  die  Anmeldung
  und  Eintragung  solcher  Schiffe  finden  die  Bestimmungen
dieses  Abschnitts  gleichfalls  Anwendung.

§  129.  I130.]  Schiffe,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
in  ein  nach  den  Landesgesetzen  geführtes  Register  für  Binnenschiffe
eingetragen  sind,  bedürfen  keiner  erneuten  Eintragung.

Hinsichtlich  der  diese  Schiffe  betreffenden  Eintragungen  gelten
die  bezeichneten  Register  als  Schiffsregister  im  Sinne  des  gegenwärtigen
  Gesetzes

Zehnter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

8  130.  I138.]  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen
durch  Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes
geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§  131.  I139.]  Bei  Schiffen,  welche  nur  zu  Fahrten  innerhalb
desselben  Ortes  bestimmt  sind,  finden  auf  das  Rechtsverhältniß  des
Schiffers,  sowie  auf  die  Beförderung  von  Gütern  die  Bestimmungen
in  §  8  Absatz  4,  88  15  bis  19,  27  bis  57  und  §  72  Absatz  1  keine
Anwendung.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden,  daß  Fahrten
zwischen  benachbarten  Orten  der  Fahrt  innerhalb  desselben  Ortes  im
Sinne  des  ersten  Absatzes  gleichstehen.

Auf  Schiffahrtsbetriebe,  welche  im  Anschlusse  an  den  Eisenbahnverkehr
  geführt  werden  und  der  staatlichen  Eisenbahnaufsichtsbehörde
unterstellt  sind,  finden  die  vorhergehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  keine  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Betriebes  von  Fähranstalten,
soweit  nicht  der  Betrieb  mittelst  frei  schwimmender  Schiffe  stattfindet-8

  132.  I140.]  Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  über
den  Befähigungsnachweis  der  Schiffer  und  Maschinisten  für  Binnenschiffe
  zu  treffen.  Bezüglich  der  Schiffahrt  auf  Seen,  welche  keine
fahrbare  Verbindung  mit  einer  anderen  Wasserstraße  haben,  steht
die  Befugniß  der  Landesregierung  zu.

Wer  den  Bestimmungen  zuwider  das  Gewerbe  eines  Schiffers