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Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.  81—4.  703
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oder  Maschinisten  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  bestraft.

§  133.  [141.]  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter
der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  dieses  Gesebes
  zu  verstehen  sind,  wird  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundes—
staates  bekannt  gemacht.

XIV

Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Flößerei.

Vom  15.  Juni  1895.  (RGBl  341.)

81.  Floßführer  ist,  wer  ein  Floß  auf  Flüssen  oder  sonstigen
Binnengewässern  führt,  gleichviel,  ob  er  bei  einem  Unternehmer,
elcher  die  Beförderung  des  Floßes  übernommen  hat  (Frachtflößer),
oder  bei  dem  Eigenthümer  des  Floßes  in  Dienste  steht,  oder  ob  er
ie  Beförderung  des  Floßes  selbst  als  Frachtflößer  übernommen  hat.
§  2.  Der  Floßführer  ist  verpflichtet,  bei  seinen  Obliegenheiten,
samentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,
le  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Floßführers  anzuwenden.

Er  haftet  für  jeden  durch  die  Vernachlässigung  dieser  Sorgfalt
entstandenen  Schaden  nicht  nur  dem  Dienstherrn,  sondern  auch  dem
ender  und  dem  Empfänger  des  Floßes,  sowie  den  Personen  der

oßmannschaft,  es  sei  denn,  daß  er  auf  Anweisung  des  Dienstherrn
gehandelt  hat.
Auch  in  dem  letzteren  Falle  bleibt  der  Floßführer  verantwortlich,
wenn  er  es  unterlassen  hat,  dem  Dienstherrn  die  nach  Lage  des
alles  erforderliche  Aufklärung  zu  ertheilen,  oder  wenn  ihm  eine
strafbare  Handlung  zur  Last  fällt.  .
3.  Der  Floßführer  hat  vor  Antritt  der  Reise  dafür  zu
orger,  daß  das  Floß  fest  und  dauerhaft  verbunden,  gehörig  aus—
herüstet,  insbesondere  mit  den  nöthigen  Reserveausrüstungsgegenstän—
en  versehen  und  hinreichend  bemannt  ist.
d  Dauert  die  Reise  voraussichtlich  so  lange,  daß  ein  Uebernachten
ur  Floßmannschaft  auf  dem  Floße  nöthig  ist,  so  muß  das  letztere
it  einem  Schlafraume  versehen  sein.

e  4.  Der  Floßführer  hat  vor  Antritt  der  Reise  sich  zu  über—
Fugen,  daß  die  Angaben  über  Stückzahl  und  Länge  der  Hölzer  in
g  v  au  die  Beförderung  bezüglichen  Urkunden  (Frachtbrief,  Liefercein)
  richtig  sind,  und  die  Aenderung  unrichtiger  Angaben  herbei-