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704  Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.  8  5—13.

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zuführen.  Unterläßt  er  dies,  so  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegen—
theils  angenommen,  daß  der  Floßführer  die  Hölzer  in  der  Zahl  und
Länge,  wie  sie  in  den  Urkunden  verzeichnet  sind,  empfangen  hat.

Für  Borkeverlust  ist  der  Floßführer  sowie  der  Frachtflößer  nur
im  Falle  einer  böslichen  Handlungsweise  verantwortlich.

§  5.  Wenn  der  Floßführer  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen
  verhindert  ist,  das  Floß  zu  führen,  so  darf  er  den  Antritt
oder  die  Fortsetzung  der  Reise  nicht  ungebührlich  verzögern;  er  muß
vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  es  gestatten,  die  Anordnung  des
Dienstherrn  einholen  und  für  die  Zwischenzeit  die  geeigneten  Vorkehrungen
  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  einen  anderen  Floßführer
  einsetzen.

Für  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,  als
ihm  bei  der  Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

8  6.  Der  Floßführer  ist  verpflichtet,  von  Beschädigungen  des
Floßes,  von  Verlusten  an  Ausrüstungsgegenständen  sowie  von  der
Einsetzung  eines  anderen  Floßführers  (§  5)  den  Dienstherrn  in
Kenntniß  zu  setzen.  1

Er  hat  in  allen  erheblichen  Fällen,  namentlich  wenn  er  die
Reise  einzustellen  oder  zu  verändern  sich  genöthigt  findet,  die  Ertheilung
  von  Verhaltungsmaßregeln  bei  dem  Dienstherrn  nachzusuchen,
  sofern  es  die  Umstände  gestatten.

§  7.  Wenn  der  Floßführer  nicht  im  Dienste  eines  Frachtflößers
  oder  des  Floßeigenthümers  steht,  sondern  selbst  als  Frachtflößer
  die  Beförderung  des  Floßes  übernommen  hat,  so  sind  die  in
den  88  5  und  6  vorgeschriebenen  Mittheilungen  an  den  Absender
zu  richten.

§  8.  Wird  das  Floß  von  einem  Unfall  betroffen,  so  ist  der
Floßführer  berechtigt  und  auf  Verlangen  seines  Dienstherrn,  des
Absenders  oder  des  Empfängers  des  Floßes  verpflichtet,  vor  dem
Amtsgerichte  des  Ortes,  an  welchem  die  Reise  endet,  und,  wenn  das
Floß  vorher  an  einem  anderen  Orte  längere  Zeit  liegen  bleiben
muß,  vor  dem  Amtsgerichte  dieses  Ortes  eine  Beweisaufnahme  über
den  thatsächlichen  Hergang,  sowie  über  den  Umfang  des  eingetretenen
Schadens  und  über  die  zur  Abwendung  oder  Verringerung  desselben
angewendeten  Mittel  zu  beantragen.  Er  hat  sich  selbst  zum  Zeugnisse
  zu  erbieten  und  die  zur  Feststellung  des  Sachverhältnisses  sonst
dienlichen  Beweismittel  zu  bezeichnen.

§  9.  Zur  Aufnahme  des  Beweises  bestimmt  das  Gericht  einen
thunlichst  nahen  Termin,  zu  welchem  der  Floßführer  und  die  sonst
bezeichneten  Zeugen  zu  laden  sind.  Dem  Dienstherrn  des  Floßführers
  sowie  dem  Absender  und  dem  Empfänger  des  Floßes  ist  von