—

Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verhältnisse  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.  705
—  Ú  ——

dem  Termine  Mittheilung  zu  machen,  soweit  es  ohne  verhältniß—
mäßige  Verzögerung  des  Verfahrens  geschehen  kann.  Die  Mittheilung
ann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen.

§  10.  Die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung.

Soweit  hiernach  nicht  die  Beeidigung  des  Floßführers  aussachloen
  ist,  beschließt  über  dieselbe  das  Gericht  nach  freiem  Erelsen.

Der  Dienstherr  des  Floßführers,  der  Absender  und  der  Empfänger
des  Floßes,  sowie  die  etwa  sonst  durch  den  Unfall  Betroffenen  sind
berechtigt,  in  Person  oder  durch  Vertreter  der  Verhandlung  beiöuwohnen.
  Sie  können  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auf
eitere  Beweismittel  beantragen.

Das  Gericht  ist  befugt,  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme
ch  von  Amtswegen  anzuordnen,  soweit  dies  zur  Aufklärung  des
achverhalts  erforderlich  erscheint.

*]  §  11.  In  Bezug  auf  die  Erhebung  von  Gebühren  und  Ausagen
  finden  die  für  das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises
geltenden  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes  mit  der  Maßgabe
nwendung,  daß  als  Gebühr  nur  die  Hälfte  der  dort  vorgesehenen
atze  und  höchstens  ein  Betrag  von  dreißig  Mark  erhoben  wird.
Ist  das  Verfahren  auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des
erupfängers  beantragt,  so  hat  derselbe  die  entstandenen  Kosten  zu
irlatten.  soweit  er  nicht  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall
den  entstandenen  Schadens  hat.  Die  Verpflichtung  des  Dienstherrn,

im  Floßführer  die  verauslagten  Kosten  zu  erstatten,  wird  hierdurch
nicht  berührt.
hat  8  12.  Sobald  das  Floß  am  Ablieferungsorte  angekommen  ist,

der  Floßführer  dies  dem  Empfänger  anzuzeigen.

denn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist,  so  muß  die  Anzeige

urch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  erfolgen.
Em  §  13.  Der  Floßführer  hat  das  Floß  an  dem  ihm  von  dem
mpfänger  angewiesenen  Platze  festzulegen.
Vas  Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die
Sasertiefe  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  oder  die
Vefoleung  des  Platzes  durch  andere  Flöße  oder  durch  Schiffe  die
fünre  gung  der  ertheilten  Anweisung  nicht  gestatten,  so  kann  der  Floßeinen
  falls  der  Empfänger  auf  die  Aufforderung  nicht  unverzüglich
des  A.Zeeigneten  Platz  bezeichnet,  selbst  einen  Platz  zum  Festlegen

Floßes  wählen.

Bei  der  Auswahl  dieses  Platzes  hat  der  Floßführer  das  Interesse

Friedberg.  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  45

au

S