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706  Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.8  14—22.
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des  Empfängers  thunlichst  zu  berücksichtigen;  auch  hat  er  ihm  un—
verzüglich  von  der  Festlegung  des  Floßes  Mittheilung  zu  machen.
Ist  der  von  dem  Empfänger  bezeichnete  Platz  nur  zeitweilig
nicht  zu  erreichen,  so  ist  der  Floßführer  auf  Verlangen  des  Empfängers
verpflichtet,  mit  der  Mannschaft  so  lange  bei  dem  Floße  zu  bleiben,
bis  es  an  diesem  Platze  festgelegt  ist.  Die  durch  den  Aufenthalt
entstehenden  Mehrkosten  hat  der  Empfänger  zu  ersetzen.

8  14.  Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  des  Floßes
oder  ist  er  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  der  Floßführer  befugt,  das  Floß
einem  Spediteur  oder  einem  sonst  geeigneten  Dritten  für  Rechnung
und  Gefahr  des  Empfängers  zu  übergeben.

Er  hat  hiervon  den  Absender  und,  falls  der  Empfänger  bekannt
  ist,  auch  diesen  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

§  15.  Zur  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  für  den  Dienstherrn,
  insbesondere  zur  Einziehung  der  Frachtforderung  desselben,
ist  der  Floßführer  nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigenden
Vollmacht  befugt.

§  16.  Der  Floßführer  untersteht,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze
ein  Anderes  bestimmt  ist,  den  Vorschriften,  welche  für  die  im  91333
der  Gewerbeordnungt  bezeichneten  Personen  gelten.  "

Das  Dienstverhältniß  des  Floßführers  endigt,  sofern  nicht  ein
Anderes  verabredet  ist,  mit  der  Vollendung  der  Reise  und  der  Ablieferung
  des  Floßes.  „

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  beiden  Theilen
das  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablau
der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  verlangen,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  88  133
bis  1334  der  Gewerbeordnung.2  „

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht
vorhanden,  so  kann  der  Floßführer  zwar  jederzeit  seines  Dienstes
enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet  seiner  Entschädigungsanspru  e
für  die  vertragsmäßige  Dauer  des  Dienstverhältnisses.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Floßes  am
Ablieferungsorte  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Floßführer
  Anspruch  auf  die  Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an
welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung  findet  keine
Anwendung,  wenn  der  Floßführer  sich  einer  Handlung  schuldig
macht  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rech

fertigen.
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1  Siehe  oben  S.  671.
2  Siehe  oben  S.  671.