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Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verhältnisse  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.  707
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§  17.  Zur  Floßmannschaft  gehören  mit  Ausnahme  des  Floßführers
  alle  zum  Flößereidienste  auf  dem  Floße  angestellten  Personen.
Die  Floßmannschaft  untersteht  der  Gewerbeordnung.
§  18.  Die  Verpflichtung  des  Floßmannes  zum  Dienstantritt
beginnt,  wenn  nichts  Anderes  verabredet  ist,  mit  dem  Abschlusse  des
Nenstvertrages.  Tritt  der  Floßmann  den  Dienst  nicht  binnen  vierundzwanzig
  Stunden  an,  so  braucht  er  nicht  mehr  angenommen  zu
werden.  Seine  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze  wird  hierdurch
nicht  berührt.
8§  19.  Der  Floßmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Floßdienstes
  den  Anordnungen  des  Floßführers  Folge  zu  leisten  und
lederzeit  alle  für  die  Flößerei  ihm  übertragenen  Arbeiten  zu  verrichten.
Er  darf  das  Floß  ohne  Erlaubniß  des  Floßführers  nicht  verlassen.
Wird  das  Floß  von  einem  Unfall  betroffen,  so  hat  der  Floßmann
  für  Rettung  der  Personen  und  für  Sicherung  der  Floßtheile
und  der  Geräthschaften  den  Anordnungen  des  Floßführers  gemäß
hach  besten  Kräften  zu  sorgen.
§20.  Wenn  über  die  Zeit  der  Lohnzahlung  nichts  Anderes
vereinbart  ist,  so  kann  der  Floßmann  am  Schlusse  jeder  zweiten
oche  die  Auszahlung  des  verdienten  Lohnes  verlangen.
8§  21.  Das  Dienstverhältniß  des  Floßmannes  endigt,  sofern
adct  ein  Anderes  verabredet  ist,  mit  der  Vollendung  der  Reise  und
er  Ablieferung  des  Flosses.
Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  beiden  Theilen
as  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablauf
*  vertragsmäßigen  Zeit  zu  verlangen,  finden  die  Bestimmungen  der
23  und  124a  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anftendung,
  daß  die  sofortige  Entlassung  des  Floßmannes  auch  stattinden
  kann,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch
en  Eintritt  des  Winters  verhindert  wird.
vo  Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht
enrhanden,  so  kann  der  Floßmann  zwar  jederzeit  seines  Dienstes
"#  hoben  werden,  jedoch  unbeschadet  seiner  Entschädigungsansprüche
r  die  vertragsmäßige  Dauer  des  Dienstverhältnisses.
Ablt  Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Floßes  am
ma  leferungsorte  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Floßwelln
  Anspruch  auf  die  Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an
chem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung  findet  keine
ma  Cendung,  wenn  der  Floßmann  sich  einer  Handlung  schuldig  get
  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.
des  822.  Für  die  Beschädigungen,  welche  in  Folge  des  Verschuldens
Floßführers  oder  einer  Person  der  Floßmannschaft  durch  das
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