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708  Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.823—29.

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Floß  verursacht  werden,  haftet  der  Eigenthümer  mit  dem  Floße,  unbeschadet
  seines  Rückgriffsrechts  gegen  den  Frachtflößer  und  gegen
die  schuldigen  Personen.  Für  das  Verschulden  eines  Zwangslootsen
ist  der  Eigenthümer  nicht  verantwortlich.

Dem  Entschädigungsberechtigten  steht  wegen  seines  Anspruchs
ein  Pfandrecht  an  dem  Floße  mit  den  im  8  41  jetzt  8  49]  der  Konkursordnung!
  bezeichneten  Wirkungen  zu.  Das  Pfandrecht  ist,  solange
das  geflößte  Holz  noch  ein  geschlossenes  Floß  bildet,  gegen  jeden  Besitzer
  verfolgbar.  Nach  diesem  Zeitpunkte  kann  das  Pfandrecht  nicht
zum  Nachtheile  des  dritten  Erwerbers,  der  den  Besitz  in  gutem
Glauben  erlangt  hat,  geltend  gemacht  werden.

Die  Klage  kann,  solange  das  Floß  noch  nicht  abgeliefert  ist,
gegen  den  Floßführer  gerichtet  werden.

§  23.  Eine  persönliche  Verpflichtung  des  Eigenthümers  wird
durch  die  Bestimmungen  des  §  22  nicht  begründet.  Soweit  jedoch
im  Falle  der  Veräußerung  des  Floßes  das  Pfandrecht  an  diesem
erlischt,  haftet  der  Veräußerer  in  Höhe  des  Erlöses  persönlich.

Eine  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  begründete  persönliche  Haftung
des  Eigenthümers  des  Floßes  oder  des  Frachtflößers  wird  hierdurch
nicht  berührt.

§  24.  Wird  ein  in  Gefahr  befindliches,  von  der  Floßbesatzung
verlassenes  Floß  oder  werden  Theile  eines  Floßes,  welche  auf  dem
Wasser  treiben  oder  an  das  Ufer  getrieben  sind,  geborgen,  so  hat
der  Berger  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  den  bezeichneten  Fällen  ein  Floß  durch  die  Hülfe
dritter  Personen  aus  einer  Gefahr  gerettet,  so  haben  diese  Anspruch
auf  Hülfslohn.

Der  Besatzung  des  Flosses  steht  ein  Anspruch  auf  Berge=  oder
Hülfslohn  nicht  zu.

§  25.  In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe
des  Berge=  oder  Hülfslohnes  unter  Berücksichtigung  der  Umstände
des  Falles  durch  das  Gericht  nach  billigem  Ermessen  festgesetztt.

Der  Berge=  und  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die
Aufwendungen,  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Rettens  9
schehen  sind.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,
  die  Kosten  für  die  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung
und  Veräußerung  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände,  sowie

die  auf  diesen  ruhenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben.
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1  Siehe  S.  189.