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Anh.  XTV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verhältnisse  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.  709
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Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge-  oder  Hülfslohnes
ommen  insbesondere  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete
eit,  die  geleisteten  Dienste,  die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl
der  thätig  gewesenen  Personen,  die  Gefahr,  welcher  dieselben  ihre
Person,  ihre  Fahrzeuge  oder  ihre  Geräthe  ausgesetzt  haben,  sowie
ie  Gefahr,  welche  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  gedroht
  hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (Absatz  3)  verbliebene
erth  derselben.

§  26.  Haben  sich  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder
Hülfeleistung  betheiligt,  so  wird  der  Berge=  oder  Hülfslohn  unter
dieselben  nach  Maßgabe  der  persönlichen  und  sachlichen  Leistungen
er  Einzelnen  vertheilt.
Zur  entsprechenden  Theilnahme  sind  auch  Diejenigen  berechtigt,
welche  sich  in  derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterbogen
  haben.

8  27.  Auf  Berge=  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  wer  ohne  Erlaubniß
  des  anwesenden  Floßführers  das  Floß  betreten  hat;

wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Floßführer,  dem
Eigenthümer  oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige
gemacht  hat.
8  28.  Wegen  der  Bergungs=  und  Hülfskosten,  einschließlich
l  Berge=  und  Hülfslohnes,  steht  dem  Gläubiger  an  den  geborgenen
oder  geretteten  Gegenständen  ein  Pfandrecht  mit  den  im  8  41  sjetzt
-ê]  der  Konkursordnung:  bezeichneten  Wirkungen  zu.  Geborgene
cgenstände  können  bis  zur  Sicherheitsleistung  zurückbehalten  werden.

9r  In  Bezug  auf  die  Verfolgbarkeit  des  Pfandrechts  gegen  dritte
a  ssitzer  finden  die  Bestimmungen  des  §  22  Absatz  2  und  in  Bezug
uf  die  persönliche  Verpflichtung  des  Eigenthümers  des  Floßes  die
estimmungen  des  8  23  Absatz  1  entsprechende  Anwendung.
ni  Die  Pfandklage  kann,  solange  die  geretteten  Gegenstände  noch
richt  an  den  Empfänger  ausgeliefert  sind,  gegen  den  Floßführer  geetet
  werden.  Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die
ergung  oder  Hülfeleistung  stattgefunden  hat.
den  8  29.  Die  Pfandrechte  für  Bergungs=  und  Hülfskosten  haben
dun  Vorrang  vor  den  Pfandrechten  für  Ansprüche  wegen  Beschädigung
art!  das  Floß  (§  22).  Unter  mehreren  Pfandrechten  der  ersteren
geht  das  später  entstandene  dem  früher  entstandenen  vor;  mehrere

1.

1  Siehe  S.  189.