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710  Anh.  XIV.  Gesetz,  betr.  d.  privatrechtl.  Verh.  d.  Flößerei,  v.  15.  Juni  1895.  8  30—33.

Pfandrechte  für  Ansprüche  wegen  Beschädigung  stehen  im  Rangé
gleich.

Beide  Arten  von  Pfandrechten  gehen  allen  sonstigen  Pfandrechten
  vor.

§  30.  Mit  dem  Ablaufe  eines  Jahres  verjähren:  ·
1.  die  öffentlichen  Abgaben  für  die  Flößerei,  insbesondere  die

Brücken-,  Schleußen-,  Kanal-  und  Hafengelder;

2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  des

Floßführers  und  der  Floßmannschaft;  »

3.  die  Ersatzansprüche  wegen  Beschädigung  durch  ein  Floß,  sowie
die  Erstattungsforderung  des  Eigenthümers  des  Floßes  gegen
den  Frachtflößer  und  gegen  den  Floßführer  oder  die  Floßmann—

schaft  (8  22  Absatz  1);

4.  die  Bergungs=  und  Hülfskosten,  einschließlich  des  Berge-  und

Hülfslohnes;

5.  die  Forderungen  des  Frachtflößers  wegen  der  Fracht  mit  Nebengebühren
  und  Auslagen.  "

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  Forderung  fällig  geworden  ist.

8  31.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
die  Klage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  8  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§  32.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  über  den
Befähigungsnachweis  der  Floßführer  zu  treffen.  Bezüglich  der  Flößerei
auf  Wasserstraßen,  auf  welchen  eine  regelmäßige  Schiffahrt  nich
stattfindet,  steht  diese  Befugniß  der  Landesregierung  zu.

Wer  den  Bestimmungen  zuwider  das  Gewerbe  eines  Floßführers
ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

8  33.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.