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Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  711
§—
XV1

Bekanntmachung,  betr.  die  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.X

Vom  15.  November  1892.  (RGBl  923.)  18.  Oktober  1895.
(AiG#  445.)  15.  November  1897.  (RGBI  779.)  26.  Oktober
1899.  (Rnl  557.)  18.  Juni  1902.  (R  l  236.)  3.  Februar
1904.  (GBl  29.)  25.  März  1904.  (REBl  143.)  6.  Juli  1904.
(RBl  253.)  4.  Februar  1905.  (RGEBl  7.)  28.  April  1908.
(RGBl  161.)

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  26.  Oktober
1899  auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusses
  tritt  mit  dem  1.  Januar  1900  an  die  Stelle  der  Verkehrskdnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  15.  November  1892
die  nachstehende

Eisenbahn-Verkehrsordnung.
I.  Eingangsbestimmungen.
(1)  Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  findet  Anwendung  auf  die
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Eisenbahnen  Deutschlands  mit
eisenkahme  der  Bahnunternehmungen,  welche  weder  zu  den  Haupteisendahnen
  im  Sinne  der  Betriebsordnung,  noch  zu  den  Neben-—
  Hahnen  im  Sinne  der  Bahnordnung  gehören  (Kleinbahnen).

dem
Aus

5.  Bek.,  betr.  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
8  d2  RGBI  691);  4./3.  97  tG  161);  23./5.  98  (Rl  349);  8./7.  99
GBi  372);  22./1.  02  (#  Bl  35).  Bek.  4./11.  04  (RGBl  387);  Bek.  betr.
rnn  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  21./7.  92  (RGBl
¾|  u  24./3.  97  (RGBl  168);  23./5.  98  (RGBl  3565);  G,  betr.  die  Verindlichkeit
  zum  Schadenersatz  für  die  beim  Betriebe  von  Eisennen,
  Bergwerken  2c.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperbah
  letzungen,  7./6.  71  (RGBl  207).  1.  Wenn  bei  dem  Betriebe  einer  Eisenn
  ein  Mensch  getödtet  oder  körperlich  verletzt  wird,  so  haftet  der  Betriebschernehmer
  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden,  sofern  er  nicht  beweist,
tödt  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt  vder  durch  eigenes  Verschulden  des  Geeten
  oder  Verletzten  verursacht  ist.
eine  Wer  ein  Bergwerk,  einen  Steinbruch,  eine  Gräberei  (Grube)  oder
*  Fabrik  betreibt,  haftet,  wenn  ein  Bevollmächtigter  oder  ein  Repräsentant
enge  eine  zur  Leitung  oder  Beausfsichtigung  des  Betriebes  oder  der  Arbeiter
U  nommene  Person  durch  ein  Verschulden  in  Ausführung  der  Dienstverrichenben
  den  Tod  oder  die  Körperverletzung  eines  Menschen  herbeigeführt  hat,  für
dadurch  entstandenen  Schaden.

Sch  2  (Nach  EinfG.  z.  BGB  42):  §  3.  Im  Falle  der  Tödtung  ist  der
sowie  dersat  (§8§  1  und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung
es  Vermögensnachtheils  zu  leisten,  den  der  Getödtete  dadurch  erlitten  hat,

ver